EuGH
Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf dem Gebiete der Architektur
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 1992 - C-310/90;
EuGH
vom 21.01.1992
- C-310/90
EWS
1993, 292
(Heft 9)
UrteilstenorArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete ...
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