LG Feldkirch
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses mit Grundfreiheiten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten vereinbar?
LG Feldkirch, Entscheidung vom 22. Juni 2001;
LG Feldkirch
vom 22.06.2001
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EWS
2002, 300
(Heft 6)
Das Landesgericht Feldkirch ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. 6. 2001, in der Kanzlei eingegangen am 27. 6. 2001, in den Firmenbuchsachen I. Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft mbH und andere und II. Getränkebetrieb Gesellschaft mbH und andere gegen Republik Österreich um Vorabentscheidung über folgende Fragen zur Gültigkeit der Ersten Richtlinie 68/151/EWG1ABl. L 65, 8. des Rates und der Vierten Richtlinie 78/660/EWG2ABl. L 222, 11. des Rates:1. Ist die Verpflichtung zur allgemeinen Offenlegung des Jahresabschlusses jeder Kapitalgesellschaft, unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, mit den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grund- und Menschenrechten, Grundfreiheiten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten, insbesondere jenen auf Datenschutz, auf Meinungsfreiheit, auf informationelle Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit, auf Privatautomonie und auf Beachtung des Sachlichkeitsgebots (der Verhältnismäßigkeit) vereinbar?2. Würde es nicht eine grundrechtskonformere Alternative darstellen, die Verpflichtung zur Offenlegung von Gesellschaftsdaten auf jene Unternehmen zu beschränken, für die unabhängige Wirtschaftsprüfer die Problematik bestimmter Unternehmenskennzahlen und damit ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit festgestellt haben?3. Sind die Offenlegungspflichten der Ersten und Vierten Richtlinie mit den Grundrechten nach der Europäischen Grundrechtscharta vereinbar?4. Wurden die Offenlegungsrichtlinien durch die Datenschutzrichtlinie, die Telekomrichtlinie und die Amtshilfeverordnung materiell derogiert?
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