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EWS 2012, 95
 
EuG
Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakt mit Verordnungscharakter nach Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rücknahme des Zulassungsantrags gibt keine Rechtsgrundlage für Beschluss der Kommission über Nichtaufnahme von Additiven in Positivliste - "Microban"

Art. 263 Abs. 4;Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 4a, Anhang III;Art. 8, Art. 11 Abs. 3, Abs. 5 und Ar; Gesundheitsschutz, Lebensmittel, Additiv in Kunststoffen, Zulassungsantrag, Rücknahme, Kommissionsbeschluss über Nichtaufnahme von Triclosan in Positivliste, Art. 11 Abs. 3 VO 1935/2004, Nichtigkeitsklage, Rechtsakt mit Verordnungscharakter, Zulässigkeit, Art. 263 Abs. 4 AEUV, Direktklage, normative EU-Rechtsakte, Verordnungscharakter, unmittelbare Betroffenheit, Nichterforderlichkeit von Durchführungsmaßnahmen, (keine Erstreckung der) Deggendorf-Präklusion, Art. 263 Abs. 4, 3. Alt. AEUV, Kommissionsbeschluss, Ausübung von Durchführungsbefugnissen, öffentliche Gesundheit, Nichtaufnahme von Additiven in Positivliste, Rücknahme des Zulassungsantrags, Beschluss, Kommission, Nichtaufnahme von Additiv in Positivliste, EU-Rechtsakte, normative, Additiv, siehe Lebensmittel

EuG vom 25.10.2011 - Rs. T-262/10
EWS 2012, 95 (Heft 3)

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