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EWS 2012, 375
 
EuGH
Die Versagung nur der grenzüberschreitenden Umwandlung stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung dar - Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz - "VALE"

Art. 49, Art. 54; Gesellschaft, Neugründung, grenzüberschreitende, Niederlassungsfreiheit, Umwandlung, Formwechsel, Beschränkung, zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Anwendung des Umwandlungsrechts des Aufnahmestaats, Äquivalenzgrundsatz, Effektivitätsgrundsatz, Sitzverlegung, Satzungssitz, Anwendungsbereich, wirtschaftliche Tätigkeit, grenzüberschreitende Umwandlung, Berücksichtigung von Dokumenten der Behörden des Herkunftsstaats im Eintragungsverfahren, Eintragung der Gesellschaft des Herkunftstaats als Rechtsvorgängerin der umgewandelten Gesellschaft, Unionsrecht, Modalitäten, Anwendung nationalen Rechts

EuGH vom 12.07.2012 - Rs. C-378/10
EWS 2012, 375 (Heft 9)

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