Brauneck, Jens
OMT: Dürfen Organe der EU keine eigene Wirtschaftspolitik betreiben?
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EWS
2014, 258
(Heft 5)
Die Verträge der Europäischen Union sehen die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion (Art. 3 Abs. 4 EUV), die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht (Art. 119 AEUV), eine die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützende Währungspolitik (Art. 127 AEUV) sowie weitere Bestimmungen in Titel VIII. Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119-144 AEUV) des Dritten Teils des AEUV - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - vor. Aber ermächtigen diese Vertragsbestimmungen die Organe der Union zum Betreiben einer eigenen Wirtschaftspolitik? Das BVerfG hat in seiner Vorlage an den EuGH vom 14. 1. 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. (EWS 2014, 270) zum OMT-Beschluss des Rates der EZB über den eigentlichen, engeren Verfahrensgegenstand hinaus grundsätzliche Rechtspositionen abgesteckt für die Frage, wer mit welchen Befugnissen für die Wirtschafts- und Währungspolitik in der EU zuständig sein soll. Denn nach Auffassung des BVerfG hat nicht nur die EZB ihr währungspolitisches Mandat durch eine eigenmächtige wirtschaftspolitische Maßnahme, den OMT-Beschluss, überschritten. Damit habe es zugleich eine strukturelle wirtschaftspolitische Kompetenzverschiebung zulasten der Mitgliedstaaten gegeben. Was bedeutet das für die Aufgabenverteilung zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten im Einzelnen? Und ist damit überhaupt ein Verbot einer eigenen EU-Wirtschaftspolitik durch Organe der EU verbunden?
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