EuG
Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ist selektiv und weder durch Natur noch inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Beihilfenempfängers aufgrund individueller Betroffenheit - kein Vertrauensschutz
Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3, Art. 263 Abs. 4;§ 10d Abs. 2;§ 8c Abs. 1a;
Beihilfen, staatliche, Nichtigkeitsklage, Beihilfenempfänger, Zulässigkeit, Klagebefugnis, unmittelbare und individuelle Betroffenheit, Rechtsschutzinteresse, Sanierungsklausel, § 8c Abs. 1a KStG, erworbene und durch verbindliche Auskunft bestätigte Rechtsposition, Selektivität, Referenzsystem, (nicht) vergleichbare tatsächliche und rechtliche Lage, Anteilseignerwechsel, Verlustverfall (§ 8c Abs. 1 KStG), Ausnahme für sanierungsbedürftige Unternehmen (§ 8c Abs. 1a KStG), (keine) allgemeine Maßnahme, (keine) Rechtfertigung durch Natur und inneren Aufbau des Steuersystems, Finanzierung aus staatlichen Mitteln, market economy creditor-Test, (kein) Vertrauensschutz, Unternehmen, Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), staatliche Beihilfen, Vertrauensschutz, verbindliche Auskunft, unionsrechtswidriges Verhalten nationaler Stellen, Auskunft, verbindliche, staatliche Beihilfe, individuelle Betroffenheit, Missbrauchsbekämpfung, Verlustvortrag, § 8c Abs. 1 KStG, Leistungsfähigkeitsprinzip, Verlustverfall, (nicht) vergleichbare tatsächliche und rechtliche Lage von Unternehmen, Missbrauchsverhinderung
EuG
vom 04.02.2016
- Rs. T-620/11
EWS
2016, 88
(Heft 02)
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