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EWS 2011, 467
 
BVerfG
Unzulässig-keit der konkreten Normenkontrolle, wenn das vorlegende Gericht nicht geklärt hat (EuGH-Vorlage), ob dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum verblieben ist

Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 20;Art. 267 Abs. 1, Art. 288 Abs. 4;§ 2 Satz 2 Nr. 4; Normenkontrolle, konkrete, Entscheidungserheblichkeit, EU-Umsetzungsgesetz, Beschlüsse der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV, staatliche Investitionsbeihilfen, Umsetzungsspielraum des Gesetzgebers, Pflicht zur Darlegung und zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens durch vorlegendes Gericht, § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG, Änderung, Rückwirkungsverbot, Art. 20 GG, Art. 100, Umsetzung, Gesetz, nationales, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Darlegung und Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens durch vorlegendes Gericht, Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle, Änderung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG, Investitionsbeihilfen, Umsetzung von Beschlüssen der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV, Investitionszulagengesetz, konkrete Normenkontrolle, (Un-)Zulässigkeit, staatliche, Pflicht zur Darlegung und Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens durch vorlegendes Gericht, Beihilfen, Investitionszulage, Vorabentscheidungsersuchen, Zulässigkeit, Pflicht des vorlegenden Gerichts zur Darlegung und Klärung des Umsetzungsspielraums durch EuGH, Beschluss der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV

BVerfG vom 04.10.2011 - 1 BvL 3/08
EWS 2011, 467 (Heft 11)

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