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GWUR 2023, 119
Wende/Schneider/Wegner 

Willkommen zur 11. Ausgabe “Geldwäsche & Recht”

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Liebe Leserinnen und Leser,

dieser Tage jährt sich die Einführung des Geldwäschegesetzes zum 30. Mal. Für uns ein Anlass zurückzuschauen: Mit welchen Zielen und Methoden ist die Geldwäscheprävention in Deutschland einst angetreten, wie hat sie sich entwickelt? Im GWuR-Interview schildern uns dazu die langjährigen Expertinnen und Experten Silvia Frömbgen, Gernot Rößler, Peter Langweg und Thorsten Höche ihre Eindrücke und Erfahrungen, ohne dabei den Blick in die Zukunft zu vergessen. Eine kritische Analyse der vergangenen Jahrzehnte hat uns zudem aus der Feder von Michael Findeisen erreicht. Abgerundet wird das Bild durch einen Text unserer Co-Schriftleiterin Penelope Schneider, die ihren ganz persönlichen Weg in die Welt der Nicht-Finanzsektor-Aufsicht Revue passieren lässt.

Neben der Vergangenheit haben wir aber natürlich auch wieder die aktuellen Entwicklungen im Blick: GWuR-Beiratsmitglied Daniel Volp liefert eine erste Einschätzung der Änderungen, die durch das sog. “FIU-Schnellläufer-Gesetz” Eingang in das Geldwäschegesetz finden werden. Zudem freuen wir uns sehr, dass der neue Leiter der FIU, Daniel Thelesklaf, uns in einem Interview seine Reformpläne für die krisengeplagte Behörde entfaltet.

Den sprichwörtlichen Blick über den deutschen Tellerrand liefert Federica Helferich, die für unsere Leserinnen und Leser eine Einführung in das italienische Geldwäsche- und Einziehungsrecht verfasst hat. Viele Behauptungen, die in Politik und Medien über die Geldwäschebekämpfung in Italien immer wieder aufgestellt werden (etwa, dass in Italien bei der Geldwäscheverfolgung eine “Beweislastumkehr” gelten würde), werden damit ins Reich der Legenden verwiesen. Tatsächlich sind das deutsche und das italienische Recht sich ziemlich ähnlich und in manchen Punkten gibt das deutsche Recht den Strafverfolgern sogar weiterreichende Befugnisse als das italienische Pendant.

Neuigkeiten von der EU-Ebene kommen von Gerrit Tönningsen, der uns schon öfter zum Stand der europäischen AML-Regulierung bei Kryptotransfers berichtet hat und nun den final in Kraft getretenen Regelungsstand vorstellt. Dabei wird deutlich, dass die Bemühungen der Bundesregierung, Kryptowertedienstleister geldwäscherechtlich besser zu stellen als den traditionellen Finanzsektor, Erfolg hatten: Bei Zahlungen, die von sog. self hosted wallets (also einer Art selbstgeführtem pseudonymen Konto) an den Nutzer eines Kryptowertedienstleisters fließen, muss der Dienstleister die Identität des Absenders bei Zahlungen im Gegenwert von unter 1000 EUR nicht feststellen. Auch bei höherwertigen Transaktionen müssen die Identitätsdaten des Absenders nicht verifiziert werden. Geldwäscher und Terrorfinanzierer werden diese regulative Einladung zum Missbrauch, die sich mit der offiziellen AML/CTF-Strategie von EU und Bundesregierung kaum vereinbaren lässt, sicher begrüßen.

Einen kritischen Blick auf den aktuellen Zustand des Verdachtsmeldewesens werfen Nadine Wolf und Elmira Mamedowa-Ahmad in einem Beitrag, der aus praktischer Warte Vorschläge für mehr Effektivität und Effizienz bei der In-Dienst-Nahme der Verpflichteten für die Ziele des Geldwäschegesetzes macht.

GWuR-Beiratsmitglied Markus Stief schildert in der Rubrik “Praxisfrage” die Herausforderungen, die sich bei der Sanktionierung von GwG-Verstößen aus den Regeln über die Verfolgungsverjährung nach dem OWiG ergeben, und plädiert mit Blick auf die Bußgeldtatbestände des § 56 GwG für eine Verlängerung der Verjährungsfrist.

Die gewohnte Rechtsprechungsübersicht hat Mohamad El-Ghazi in dieser Ausgabe gemeinsam mit Jasna Klotz verfasst und dabei wieder zahlreiche Judikate aus den Bereichen Prävention und Repression zusammengetragen. Sowohl für Verpflichtete des Finanzsektors als auch für deren Kunden besonders interessant dürfte dabei das in der Rechtsprechung zunehmend behandelte Thema sein, wie lange ein Finanzdienstleister nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung Kundengelder einbehalten darf oder muss. Zu dieser Frage hat uns auch Benjamin Hasan eine bisher unveröffentlichte Entscheidung des LG Berlin übersandt und mit einer Anmerkung versehen, die wir gerne abdrucken.

Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!

Ihre Redaktion

Dr. Jacob Wende - Penelope Schneider - Prof. Dr. Kilian Wegner

 
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