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GWUR 2024, 49
Wende/Schneider/Wegner 

Willkommen zur 13. Ausgabe “Geldwäsche & Recht”

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Liebe Leserinnen und Leser,

während das Reformpaket rund um das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz zu Redaktionsschluss noch mit teils offenem Ausgang im Deutschen Bundestag verhandelt wird, nähert sich das neue EU-Geldwäscherecht schon mit großen Schritten: Am 24. April 2024 hat das EU-Parlament dem seit 2021 verhandelten Reformpaket, das neben der neuen EU-Geldwäscheverordnung auch ein Update der EU-Geldwäscherichtlinie sowie eine Verordnung zur Errichtung der EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA enthält, formal zugestimmt. Zur offiziellen Verkündung der Rechtsakte fehlt jetzt nur noch die Zustimmung des Rates, die angesichts der bereits erfolgten politischen Einigung nur noch Formsache ist. Es wird für alle Stakeholder der AML-Architektur nun also Zeit, sich mit den kommenden Regelungen vertraut zu machen. Hierzu wollen wir mit der GWuR einen Beitrag leisten und in der kommenden Zeit regelmäßig Texte abdrucken, die sich mit dem neuen EU-Recht beschäftigen. Den Anfang macht in diesem Heft Ilka Brian, die das KYC-Regime der EU-AML-VO unter die Lupe nimmt.

Bis das neue EU-Recht in Kraft tritt und weite Teile des GwG verdrängen wird, ist allerdings noch etwas Zeit, in der die Auseinandersetzung mit dem geltenden Rechtsstoff nicht ausbleiben kann – zumal viele der neuen Regeln ähnlich wie das aktuelle Recht formuliert sind und daher ähnliche Probleme aufwerfen. Wie die Beiträge von Peter-Stephan Kertesz, Christian Zumpf sowie des Autoren-Trios Sebastian Glaab, Paul Schultess und Jonas Philipp Burckgard zeigen, sind es dabei gerade vermeintlich “einfache” Grundbegriffe wie “Geschäftsbeziehung”, Vertragspartner”, “maßgebliche Umstände” (i. S. v. § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 1 GwG) oder “gesetzlicher Vertreter” (bei § 3 Abs. 2 S. 5 GwG), die im Detail Schwierigkeiten bereiten.

Dem komplexen Thema des AML-Risikomanagements in der Unternehmensgruppe i. S. v. § 9 GwG widmet sich in diesem Heft (erneut) Joachim Kaetzler, der damit seine zu diesem Thema in GWuR 2021, 21 ff. begonnene und mit GWuR 2023, 50 ff. fortgesetzte Beitragsreihe abschließt.

Ebenfalls eine Fortsetzung liefert Dominik Hamm, der an der Holy Spirit University of Kaslik in Beirut, Libanon, lehrt und im letzten Heft eine politikwissenschaftliche Analyse des Phänomens der Terrorismusfinanzierung in der Levante begonnen hatte.

Eine Übersicht der Zeitschriftenbeiträge, die im ersten Quartal 2024 zum Themenbereich AML/CFT erschienen sind, liefert – wie es nun schon zur freudigen Gewohnheit geworden ist – Philipp Rhein. Auch die alle zwei Ausgaben vorgesehene Rechtsprechungsübersicht ist wieder eingetroffen, Mohamad El-Ghazi hat sie gemeinsam mit Jasna Klotz verfasst.

Aus dem komplizierten Feld der Vermögensabschöpfung hat uns schließlich Jan Bauerkamp eine Urteilsbesprechung zugesendet, die sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen Gegenstände, die zwar nicht aus einer Straftat herrühren, die ein Straftäter aber an einen unbeteiligten Dritten überträgt, um sich vor staatlichem Vermögensentzug zu schützen, bei dem Dritten nach § 73b Abs. 2 StGB eingezogen werden können.

Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!

Ihre Redaktion

Abbildung 4

Dr. Jacob Wende, Penelope Schneider, Prof. Dr. Kilian Wegner

 
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