Willkommen zur 8. Ausgabe “Geldwäsche & Recht”
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, dass Sie gut in das neue Jahr gekommen sind und zuversichtlich nach vorne blicken. Für den Themenbereich der Geldwäschebekämpfung verspricht das neue Jahr nicht minder turbulent zu werden als das letzte. Blicken wir zunächst auf Deutschland: Die ersten Neuerungen bringt hier das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, das größtenteils bereits zum 28. Dezember 2022 in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Änderungen, die durch das Gesetz bewirkt werden, haben Jacob Wende und Kilian Wegner in diesem Heft für Sie zusammengetragen. Damit dürfte die Reformwelle jedoch nicht beendet sein. Denn bereits Ende Dezember hat eine etwa 40-köpfige Projektgruppe im Bundesministerium der Finanzen ihre Arbeit aufgenommen, die sich mit der Errichtung einer neuen Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität befasst. Es wird erwartet, dass die Gruppe noch im laufenden Jahr Reformkonzepte vorlegen wird. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden!
Neben den Vorgängen in Deutschland bleibt 2023 auch der Blick auf die europäische Ebene wichtig: Das umfassende AML/CTF-Paket, das die EU-Kommission im Sommer 2020 vorgelegt hat, wird in den EU-Institutionen weiter intensiv beraten. Insbesondere dürften die Arbeiten an der neuen EU-Geldwäscheverordnung 2023 auf die Zielgerade kommen, nachdem der Rat am 7. Dezember 2022 seinen gemeinsamen Standpunkt zu dem Kommissionsentwurf vorgelegt hat. Sobald auch das EU-Parlament seine Auffassung fixiert, kann der Entwurf damit in das Trilog-Verfahren eintreten. Gerade für Verpflichtete ist dieser Prozess von großer Bedeutung, da die neue EU-Geldwäscheverordnung das AML/CTF-Pflichtenprogramm der Privatwirtschaft vollständig regeln und das bisherige Regime nach dem deutschen GwG weitgehend ersetzen wird. Für den wichtigen Bereich der Identifizierung von Kunden hat Ilka Brian in diesem Heft eine Analyse beigesteuert, welche Neuerungen konkret auf die Verpflichteten zukommen.
Neben dem Ausblick auf kommende Reformen konnten wir in dieser Ausgabe auch wieder eine Reihe interessanter Beiträge zum geltenden Rechtsrahmen einwerben. So befasst sich Lena Koch mit dem bei der geldwäscherechtlichen Aufsicht über Rechtsanwält:innen auftretenden Spannungsverhältnis zwischen der aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflicht der beaufsichtigten Berufsträger einerseits und der Selbstbelastungsfreiheit sowie der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht andererseits. Der Beitrag ist sicherlich auch für andere Aufsichtsbehörden interessant, die zugleich auch für die Verhängung von Bußgeldern i. S. v. § 56 GwG zuständig sind. Till Komma beleuchtet aktuelle Problemstellungen bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Besonders froh sind wir zudem über die Zusage von Joachim Kaetzler, in einem mehrteiligen Aufsatz die intrikaten Rechtsprobleme rund um das gruppenweite AML/CFT-Risikomanagement i. S. v. § 9 GwG zu beleuchten. Im ersten Teil des Aufsatzes geht es um die extraterritorialen Auswirkungen des § 9 GwG sowie den Umgang mit Konflikten der deutschen AML/CTF-Anforderungen mit ausländischem Recht.
In der Kategorie “Praxisfrage” befasst sich Lars Haffke mit Fragen rund um die Risikobewertung im KYC-Verfahren.
Für erhebliche Aufregung gesorgt hat am Ende des vergangenen Jahres ein Urteil des EuGH, in dem das Gericht die in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie enthaltene Vorgabe für unionsrechtswidrig erklärt hat, wonach die Transparenzregister der Mitgliedstaaten der gesamten Öffentlichkeit offenstehen müssen. In einer ausführlichen Urteilsbesprechung analysiert Tristan Radtke, welche Aussagen der EuGH im Detail trifft und welche Auswirkungen das Judikat für die Zukunft des deutschen und europäischen Transparenzregimes hat.
In seiner regelmäßig abgedruckten Literaturübersicht befasst sich Jens Bülte dieses Mal mit Schriften, die das Verhältnis von Steuerstrafrecht und Geldwäscherecht thematisieren. Das Thema ist in mehrfacher Hinsicht aktuell: Zum einen gibt es eine anhaltende Kontroverse über die im Jahr 2021 erfolgte Streichung von ersparten Aufwendungen (etwa in Gestalt verkürzter Steuern) als Tatobjekt der Geldwäsche. Zum anderen haben mehrere Geldwäschestrafverfahren im “Cum/Ex”-Umfeld die Frage aufgeworfen, inwieweit Straftaten zu Lasten des Fiskus ausländischer Staaten generell als Vortaten des § 261 StGB in Betracht kommen.
Abschied nehmen heißt es von der im Kunsthandel spielenden Kolumne von Sasa Hanten-Schmidt: Der Protagonist Eby setzt sich zur Ruhe.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Ihre Redaktion
Dr. Jacob Wende, Penelope Schneider, Prof. Dr. Kilian Wegner