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K&R 2023, 540
BVerwG 
Keine Diskriminierung gemeinnütziger GmbH bei Rundfunkbeitrag (Beschluss vom 24.05.2023, 6 B 34.22)

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit. (Leitsatz des Gerichts)

BVerwG, K&R 2023, 540-541 (Beschluss vom 24.05.2023, 6 B 34.22)

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