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K&R 2024, 421
BGH 
Vielfachabmahner II: Vertragsstrafe kann Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23)

a) Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 14. 2. 2019 – I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

BGH, K&R 2024, 421-426 (Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23)

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