Datenschutzrecht: Bloßer und kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten als immaterieller Schaden i.S. d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Scraping) (Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24)
Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
BGH, WRP 2025, 72-83 (Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24)
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