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RIW 2002, 366
Pisani, Christian und Portanier, Conrad 
Pisani, Christian und Portanier, Conrad
Business Promotion Act - Maltas neues Wirtschaftsförderungsgesetz

RIW 2002, 366 (Heft 5)
I. EinleitungMit dem Business Promotion Act (BPA)2Act to amend the Industrial Development Act, Cap 325; Act No. IV of 2001 (der Gesetzestext ist auf der Website der Malta Development Corporation, www.investinmalta.com, abrufbar)., der am 30. 1. 2001 verabschiedet wurde, hat Malta die rechtlichen Rahmenbedingungen für (ausländische) Investoren auf eine neue Grundlage gestellt. Ergänzt wird der BPA durch die Business Promotion Regulations 2001 (BPR) vom 12. 6. 2001. Die gewählte Regelungstechnik, ein Gesetz zu schaffen, das durch eine Verordnung (regulation) im Detail weiter konkretisiert wird, soll Flexibilität gewährleisten und den Gesetzgeber in die Lage versetzen, im Interesse einer effektiven Wirtschaftsförderung zeitnah auf veränderte (rechtliche) Rahmenbedingungen zu reagieren. Im Ergebnis sind damit BPA und BPR als Einheit zu betrachten. BPA und BPR, die beide für anwendbar rückwirkend ab dem 1. 11. 2000 erklärt wurden, novellieren grundlegend den Industrial Development Act (IDA) von 19883Siehe zum IDA Kochinke/Nemitz, RIW 1989, 538, 539 f..Zunächst sollen hier beispielhaft die nach neuer Gesetzeslage förderungswürdigen Wirtschaftszweige aufgezählt werden (II.). In einem weiteren Schritt wird das Spektrum an Investitionsanreizen vorgestellt (III.). Im Anschluss sind Vorwirkungen des Gemeinschaftsrechts auf BPA und BPR aufzuzeigen (IV.), bevor eine kurze Zusammenfassung den Beitrag abrundet (V.).II. Förderungswürdige WirtschaftszweigeZiel der Novellierung durch den BPA ist es, Anreize für (ausländische) Investoren zu schaffen, die mit Vorgaben der WTO sowie des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind4Siehe zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Malta-EU Information Centre (MIC) unter: www.mic.org.mt/Malta-EU/position_papers/chap_6.htm (Stand: Juli 2001).. Malta hat sich der WTO gegenüber verpflichtet, bis 2002 die Förderung von Industriezweigen, die im Wesentlichen in der Exportwirtschaft tätig sind, auslaufen zu lassen5Bonnici, Minister responsible for Economic Services, Pressemitteilung 2000, Nr. 1684.. Hintergrund ist das seit der Uruguay-Runde ausdrücklich in Teil II des Agreement on Subsidies and Countervailing Measures insofern geltende generelle Verbot von Exportsubventionen im GATT-/WTO-System6Siehe hierzu Treblicock/Howse, The Regulation of International Trade, 2. Aufl. 2000, S. 190, 195 ff.; Jackson, The World Trading System, 2. Aufl. 1997, S. 279, 292. Zum Verhältnis zwischen GATT-/WTO-Recht und Gemeinschaftsrecht, siehe Götz, in: Dauses (Hrsg.), Handbuch EU-Wirtschaftsrecht (Stand: Nov. 1999), H. III, Rdnr. 5 ff.; Hippold, Die EU im GATT/WTO-System, 1999, passim.. Im Gemeinschaftsrecht gilt ebenfalls ein Verbot von Ausfuhrbeihilfen7Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 87 EGV, Rdnr. 113; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, 1999, Art. 87 EGV Rdnr. 42; Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 73 f.; Rawlinson, in: Lenz, EGV, 2. Aufl. 1999, Art. 87 Rdnr. 37.. Seinen Niederschlag findet der beschriebene Politikwandel in der Neufassung von s. 3 BPA. Hier werden im Einzelnen die Bereiche aufgezählt, in denen Gesellschaften8Der BPA spricht insofern von enterprises. Gemäß s. 2 (1) BPA handelt es sich hierbei um Einzelpersonen oder Zusammenschlüsse von Personen, die Handel bzw. ein Gewerbe treiben oder Dienstleistungen höherer Art anbieten. Dies stellt eine Neuerung gegenüber dem IDA dar, der noch von company sprach. Es ist daher davon auszugehen, dass nunmehr auch natürliche Personen unter dem BPA förderungswürdig sein sollen. tätig werden müssen, um sich für das Förderungspaket im BPA zu qualifizieren (Beneficiaries under the Act)9Der Anwendungsbereich des BPA wurde mit der Novellierung erweitert; siehe noch zur alten Rechtslage unter dem IDA Kochinke/Nemitz, RIW 1989, 538, 539.. In s. 3 (1) BPA werden insbesondere die folgenden Industriezweige aufgelistet:- Gesellschaften des herstellenden Gewerbes sowie damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsunternehmen (etwa im Bereich der Software-Entwicklung10Siehe hierzu etwa Schaudwet/v. Haacke, Bebender Fels, Wirtschaftswoche vom 19. 10. 2000, Nr. 43, 145 ff.; Kochinke/Nemitz, RIW 1989, 538, 539; Botschaft von Malta (Fn. 1), 8. und des Freihafens);- Gesellschaften des Gastgewerbes sowie allgemein im Tourismus tätige Veranstalter;- Gesellschaften, deren Gegenstand die Produktion von Spiel-, Fernseh-, Werbe- oder Dokumentarfilmen ist.Neben diesen ausdrücklich genannten Industriezweigen können weitere Sektoren auf Grund Verordnung (regulation) gemäß s. 59 BPA für förderungswürdig erklärt werden. Eine entsprechende Verordnung ist mit den BPR vom 12. 6. 2001 rückwirkend zum 1. 11. 2000 in Kraft getreten11L. N. 135 of 2001; hierzu im Einzelnen: siehe unten III. 3.. So sind in r. 4 (3) BPR sowie im Anhang zu deren lit. (a) weitere förderungswürdige Industriezweige im Einzelnen aufgeführt, die in den Genuss bestimmter Förderungsmaßnahmen gelangen können. Der hier genannte Katalog ist weit ausgefallen und erfasst so unterschiedliche Bereiche wie etwa die Herstellung pharmazeutischer Produkte einerseits oder von Yachten andererseits. Im Ergebnis wird damit ein gesamtwirtschaftliches Klima geschaffen für Investitionen in wachstumsorientierte Industriezweige zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen12www.investinmalta.com/core/index_legal.htm (Stand: Juli 2001)..Die Gewährung einer Vielzahl der im BPA vorgesehenen Investitionsanreize ist an die Prüfung der Gesellschaften und/oder ihrer Projekte auf ihre jeweilige Förderungswürdigkeit und eine entsprechende Genehmigung durch die Malta Development Corporation (MDC) gebunden13Siehe insb. s. 3 (2) BPA für gemäß lit. (c)-(k) förderungswürdige Industriezweige. Siehe noch zur Rechtslage unter dem IDA Kochinke/Nemitz, RIW 1989, 538, 539.. Die MDC nimmt damit eine herausragende Stellung in der maltesischen (Außen-)Wirtschaftsförderung ein14Die MDC unterhält ihre Deutschlandniederlassungen in München und Stuttgart. Siehe im Übrigen die Website von MDC unter www.investinmalta.com. Investitionen aus Deutschland haben eine lange Tradition und reichen zurück bis in die 60er- und 70er-Jahre. Zwischenzeitlich stellt Deutschland mit über 50 Vorhaben den höchsten Anteil bei ausländischen Direktinvestitionen. So stammten im Jahr 2000 allein zwölf der 57 neuen Projekte bzw. Erweiterungsmaßnahmen, die von der MDC genehmigt wurden, aus Deutschland, siehe hierzu Very positive reaction to BPA, The Malta Bussiness & Financial Times vom 4. 7 2001.. Bei der MDC handelt es sich um eine staatliche Institution (agency), die von der maltesischen Regierung auf Grund des Malta Development Corporation Act eingerichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, unter anderem ausländische Direktinvestitionen im produzierenden Gewerbe bzw. allgemein in der Industrie zu fördern15Siehe s. 8 (1) Malta Development Corporation Act.. MDC unterstützt und begleitet dabei Investoren bei ihrer Ansiedlung auf Malta, indem sie - über die bereits angesprochene Gewährung von Anreizen hinaus - erforderliche Informationen zur Verfügung stellt und bei den notwendigen Kontakten zu Behörden als Mittler fungiert16MDC (Hrsg.), Bauen Sie auf felsenfeste Vorteile: Der Standort Malta, 18 f.; Botschaft von Malta (Fn. 1), 8..III. InvestitionsanreizeDie Investitionsanreize unter dem BPA sind vornehmlich steuerlicher Natur, daneben treten (sonstige) staatliche Vergünstigungen und Leistungen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Ergänzungen des bereits unter dem IDA vorgesehenen Pakets zur Förderung von (Auslands-)Investitionen. Auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen (WTO/EG) wurden allerdings teilweise substanzielle Änderungen vorgenommen.1. Steueranreize und ZuschüsseUnter der Überschrift Main Income Tax Incentives werden in Part II des BPA im Einzelnen die verschiedenen Steuervorteile bzw. Zuschüsse aufgelistet, für die sich eine gemäß s. 3 BPA begünstigte Gesellschaft qualifizieren kann.a) Ausdrücklich normierte Steueranreize und ZuschüsseGemäß s. 6 BPA besteht die Möglichkeit, dass auf Antrag die Ertragssteuer (income tax)17Hierunter sind gemäß 2 (1) BPA Steuern zu verstehen, die auf Grund des Income Tax Act erhoben werden.um 19,25% anteilig herabgesetzt wird, soweit die begünstigte Gesellschaft erzielte Gewinne in von der MDC genehmigte Projekte re-investiert. Die Novellierung durch den BPA hat insofern Neuerungen gegenüber dem IDA mit sich gebracht. So kann in Zukunft der genannte Prozentsatz bereits durch Verordnung (regulation) angehoben sowie die Voraussetzungen von s. 6 BPA neu bzw. ergänzend geregelt werden18Allgemein sieht r. 4 BPR zudem für einzelne förderungswürdige Industriezweige vor, dass in den ersten sieben Jahren bezogen auf bestimmtes Beurteilungsjahr allein eine Ertragssteuer in Höhe von 5% erhoben wird; siehe hierzu im Einzelnen III. 3..Für Investitionen durch begünstigte Gesellschaften innerhalb von 25 Jahren19Es besteht dabei zudem die Möglichkeit gemäß s. 7 (6) BPA, dass die Förderungshöchstdauer auf weitere 25 Jahre erstreckt wird. in erstmals auf Malta genutztes Anlagevermögen sieht s. 7 BPA vor, dass für 2001 33% der Investitionssumme für Maschinen bzw. 16,5% für Fabrikgebäude als Investitionszuschuss (investment allowance) gewährt wurden. Für 2002 steigen die genannten Prozentsätze auf 50% bzw. 20%. Weitere Anpassungen bezüglich Höhe und Voraussetzung der zu gewährenden Zuschüsse können zudem im Wege von Verordnungen auf Grund s. 7 (8) BPA ergehen. Ergänzt wird s. 7 BPA durch Abschreibemöglichkeiten gemäß s. 8 BPA20S. 8 BPA findet dabei auch auf Anlagevermögen Anwendung, das gemäß s. 7 BPA bezuschusst wurde.. Begünstigte Gesellschaften können hiernach Maschinen innerhalb von drei Jahren voll abschreiben bzw. 5% jährlich für Gebäude insofern steuerlich geltend machen. Die förderungswürdigen Investitionsgüter dürfen dabei nicht aus zweiter Hand sein21Es ist zudem eine Novelle des Income Tax Act geplant, die die genannten Abschreibemöglichkeiten allgemein auf erstmals auf Malta genutzte Investitionsgüter erstreckt..Dividenden an Gesellschafter sind gemäß s. 9 BPA steuerfrei, soweit die ausschüttende Gesellschaft in den Genuss der etwa in s. 7 BPA normierten Steuervergünstigungen gekommen ist22Ferner sind Dividenden steuerfrei von Gesellschaften, die Steuervorteile gemäß ss. 4, 5 und 5 A BPA genießen. Siehe hierzu im Einzelnen unten Fn. 29.. Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den Gesellschaftern um natürliche oder juristische Personen handelt. Ist der begünstigte Gesellschafter eine juristische Person, die ihrerseits Dividenden an ihre Gesellschafter ausschüttet, so werden diese gemäß s. 9 (2) BPA ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst.Schließlich sehen die ss. 10 ff. BPA Zuschüsse (allowances) für verschiedene Bereiche vor, wie etwa Ausbildungskosten, Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder Kosten von Machbarkeitsstudien (feasibility studies)23Die in ss. 10 ff. BPA vorgesehenen Zuschüsse werden in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich durch r. 29 BPR qualifiziert und laufen insofern weitgehend aus. Es ist allerdings geplant, die genannten Zuschüsse mit der Novellierung des Income Tax Act auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen..b) Sonstige im BPA ausdrücklich normierte AnreizeNeben den oben beschriebenen Steuervorteilen, sieht der BPA (wie schon der IDA24Siehe noch zur alten Rechtslage Kochinke/Nemitz, RIW 1989, 538, 539.) sonstige Anreize vor. Im Folgenden kann hier allein eine Auswahl vorgestellt werden: Gemäß s. 17 BPA sind begünstigte Gesellschaften von Einfuhrzöllen auf Gegenstände, die zum (Aus-)Bau ihres Betriebs oder zur Herstellung ihrer Produkte25Die insofern erfassten (Ausgangs-)Materialien, Komponenten oder Zubehörteile müssen gemäß s. 17 (1) lit. (b) BPA im hergestellten Produkt aufgehen. Dem Grunde nach profitieren von der Zollfreiheit dabei allein solche von den begünstigten Gesellschaften hergestellte Produkte, die für den Export bestimmt sind. Hiervon kann die MDC nach ihrem Ermessen im Einzelfall allerdings Ausnahmen machen. genutzt werden, (teilweise) befreit26Im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt insofern vorrangig das entsprechende Assoziationsabkommen, siehe Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates vom 1. 3 1971 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung, ABlEG 2000 Nr. L 61, S. 1.. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die MDC gemäß s. 18 BPA den begünstigten Gesellschaften zu verbilligten Konditionen27Die Konditionen werden dabei im Einzelnen durch MDC gemäß s. 18 (7) BPA i. V. m. r. 29 (2) BPR bestimmt. Büro- und Gewerbegebäude zur Verfügung stellt. Gebäude können dabei im Einzelfall den Anforderungen des Investors entsprechend errichtet oder bestehende Gebäude dessen Bedürfnissen angepasst werden. S. 21 BPA sieht schließlich vor, dass der Übergang von Vermögenswerten (interests) in begünstigten Gesellschaften von der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer befreit sind, sofern der ursprüngliche Eigentümer und der Erwerber nicht auf Malta domiziliert28Das maltesische Recht folgt zur Bestimmung des domicile-Begriffs dem englischen Recht, vgl. Blackman, The Law of Succession in Private International Law, 1999, S. 34 ff.; Pietsch, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht: Malta, (Stand: 30. 7. 1997), S. 10. Siehe zum englischen Recht etwa North/Fawcett, Cheshire and North's Private International Law, 13. Aufl. 1999, S. 133 ff. sind. Vermögenswerte im Sinne dieser Vorschrift sind dabei Gesellschaftsanteile, (ausgeschüttete) Dividenden, Kredite oder Vorschüsse bzw. entsprechende Sicherheiten, die der ursprüngliche Eigentümer der begünstigten Gesellschaft gewährt hat, sowie (aufgelaufene) Zinsen hierauf.2. Anreize auf Grund der ministeriellen Verordnung gemäß s. 59 (1) lit. (c) BPANeben diesen ausdrücklich vorgesehenen Anreizen, sieht der neu eingefügte s. 59 (1) lit. (c) BPA vor, dass auf Grund Verordnung (regulation) weitere Steueranreize und sonstige Vergünstigungen für unter dem BPA förderungswürdige Gesellschaften geschaffen werden können. Ziel der Novellierung ist es, auf diese Weise für die Zukunft Flexibilität zu schaffen. Ein aufwändiges Gesetzgebungsverfahren, um auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren, kann so vermieden werden. Insbesondere ist gewährleistet, dass Malta als Mitglied der WTO bzw. im Fall des Beitritts zur EU alsderen Mitgliedstaat zeitnah seine jeweiligen Verpflichtungen erfüllen kann29Die Neufassung der ss. 5 ff. BPA sind in diesem Licht zu betrachten. S. 4 BPA sieht vor, dass begünstigte Gesellschaften, die letztlich ausschließlich in der Exportwirtschaft tätig sind, zehn Jahre von der Ertragssteuer (income tax) befreit sind. Wie bereits angesprochen, stellt die jüngste Novellierung durch den BPA eine Trendwende in der maltesischen (Außen-)Wirtschaftspolitik dar. Dem trägt s. 4 (6) BPA Rechnung. Hiernach wird die oben genannte Steuerbefreiung nunmehr allein vorbehaltlich eines ministeriellen Erlasses (by order) gewährt und könnte damit für die Zukunft ausgeschlossen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht s. 4 (6) BPA jedoch vor, dass eine entsprechende Änderung nicht solche Gesellschaften erfasst, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ministeriellen Erlasses tatsächlich in den Genuss der Steuerbefreiung gekommen sind oder denen seitens der MDC eine entsprechende Zusage gemacht wurde. - S. 5 BPA ergänzt s. 4 BPA durch ein Anreizpaket für die Exportwirtschaft (export incentive scheme). Hiernach sind nach Ende der zehnjährigen Steuerbefreiung gemäß s. 4 BPA unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne aus der Steigerung von Exporterlösen allein anteilig zu versteuern. Wie schon in s. 4 (6) BPA, wurde auch für s. 5 BPA in Abs. 7 ein Vorbehalt eingefügt, der unter denselben Voraussetzungen für die Zukunft ein Auslaufen der gewährten Steuervorteile ermöglichen soll. - S. 5 A BPA begünstigt schließlich unter bestimmten Voraussetzungen Investitionsvorhaben (investment incentive scheme) in der Exportwirtschaft. Auch hier wurde mit s. 5 A (6) BPA eine Ermächtigungsgrundlage für eine ministerielle Verordnung geschaffen, auf Grund derer die genannten Steuervorteile (für die Zukunft) eingeschränkt werden könnten. Bereits gewährte Steuervorteile genießen dabei ausdrücklichen Bestandsschutz bis mindestens 2021; vgl. insofern auch Bonnici (Fn. 5).. Der mit s. 59 (1) lit. (c) BPA statuierte Kompetenztitel ist dabei weit ausgefallen und räumt dem zuständigen Minister30Dabei handelt es sich gemäß s. 2 (1) BPA um den Minister responsible for economic services. ein hohes Maß an Entscheidungsspielraum ein für die Frage der Förderungswürdigkeit einzelner Industriezweige, der Art der gewährten Vergünstigungen sowie der insofern jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen. So sollen die genannten Regelbeispiele, die im Wesentlichen die in Part II des BPA gesetzlich normierten Investitionsanreize wiederholen und so die angestrebte Flexibilisierung schaffen, ausdrücklich nicht als abschließend zu verstehen sein (may include, but shall not be limited).Mit Verabschiedung der BPR31Gemäß r. 1 (2) BPR gelten diese im Wesentlichen rückwirkend ab 1. 11. 2000. vom 12. 6. 2001 hat der zuständige Minister von dem ihm eingeräumten Kompetenztitel Gebrauch gemacht. Die BPR treten ergänzend neben die BPA und schaffen dabei die Rechtsgrundlage für weitere Investitionsanreize. Am interessantesten für einen Investor wird dabei der substanziell reduzierte Ertragssteuersatz gemäß r. 4 BPR sein (reduced rates of income tax). Hiernach sind Unternehmensgewinne aus Aktivitäten in Malta in den ersten sieben Jahren, bezogen auf ein gemäß r. 4 (2) BPR zu bestimmendes Veranlagungsjahr, allein mit 5% zu versteuern. In den folgenden sechs Jahren erhöht sich der Steuersatz dann auf 10% bzw. auf 15% für die sich anschließenden weiteren fünf Jahre. Welche Industriezweige im Einzelnen in den Genuss dieser Steuervorteile kommen, ergibt sich aus r. 4 (3), (4) BPR32Siehe hierzu schon Il.. Die genannten Steuervorteile werden vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung durch die MDC gewährt. Es handelt sich insofern um eine gebundene Entscheidung. So ist die Genehmigung zu erteilen, sofern die Prüfung durch die MDC ergibt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen der genannten r. 4 (3) und (4) BPR erfüllt.Darüber hinaus haben Unternehmen die Möglichkeit, Lohnkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze anteilig von der Ertragssteuer abzuziehen (investment tax credits) und Vergünstigungen bei der Kreditvergabe sowie weitere finanzielle Hilfen bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze (incentives for job creation) oder bei Qualifizierungsmaßnahmen (training assistance) in Anspruch zu nehmen. Ferner sieht r. 6 BPR ein so genanntes value added incentive scheme vor. Hiernach fallen auf Gewinne allein reduzierte Ertragssteuern an, sofern der Gewinn des betroffenen Unternehmens gegenüber einem festgelegten Veranlagungsjahr eine bestimmte Wertschöpfung erreicht hat. Der maßgebliche Wertschöpfungsfaktor ergibt sich dabei aus r. 6 (3) BPR.Zudem kann die MDC gemäß r. 8 BPR Darlehen zu vergünstigten Konditionen (soft loans) erteilen. Das Kreditvolumen darf dabei nicht 75% der geförderten Investitionssumme übersteigen. MDC hat bei der Bestimmung des Zinssatzes, der Art der dinglichen Sicherheiten und der Rückzahlungsbedingungen gesetzlich normierte Mindestvorgaben zu beobachten. Darüber hinaus können gemäß r. 9 BPR Darlehenszinsen, die auf Kredite zum Erwerb weiteren Anlagevermögens anfallen, bezuschusst sowie gemäß r. 10 BPR Bürgschaften zur Sicherung von Investitionskrediten gewährt werden. Kleinen und mittleren Unternehmen können ferner gemäß r. 11 BPR Kosten für die erforderliche Hinzuziehung bestimmter Sachverständiger mit bis zu 50% erstattet sowie deren erstmalige Beteiligung an Messen und Ausstellungen mit ebenfalls bis zu 50% finanziell unterstützt werden.IV. Vorwirkung des GemeinschaftsrechtsDer geplante Beitritt Maltas zur EU findet seinen Niederschlag in der Novellierung des IDA durch den BPA. Das Gemeinschaftsrecht entfaltet insofern bereits eine Vorwirkung33Zudem ist eine Änderung des Code of Organisation and Civil Procedure geplant, die es dem Gläubiger für den Fall, dass der Schuldner dem Anspruch nicht widerspricht, ermöglichen soll, in einem vereinfachten Verfahren binnen 90 Tagen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die geplante Gesetzesänderung ist vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABlEG 2000 Nr. L 200, S. 35, zu sehen und im Ergebnis mit dem Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO vergleichbar. Die angekündigte Gesetzesänderung stellt eine wesentliche Erleichterung dar, da auf diese Weise die - meist - überlangen Verfahren vor maltesischen Gerichten abgekürzt werden können., wie insbesondere die neu eingefügten Parts VII und VIII des BPA zeigen34Siehe aber insofern schon die Neuerungen der unter dem BPA gewährten Investitionsanreize, insb. bei der Förderung der Exportwirtschaft..1. Provisions regarding Late Payment in Commercial TransactionsUnter der Überschrift Provisions regarding Late Payment in Commercial Transactions werden in Part VII BPA (ss. 44 ff.) Regelungen statuiert für den Fall des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr so genannter Kleinstunternehmen (micro-enterprises) mit mittleren bzw. Großunternehmen (medium-sized bzw. large enterprises) sowie staatlichen Behörden35Die Neuregelung ist vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Fn. 33) zu sehen..Part VII BPA dient dem Schutz des schwächeren Vertragspartners. Der persönliche Anwendungsbereich von Part VII BPA ist folglich auf micro-enterprises beschränkt. Welche Unternehmen hiervon im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus r. 3 BPR. Hier werden in Anlehnung an die KMU-Verordnung im europäischen Beihilfenrecht36Verordnung 70/2001/EG der Kommission vom 12. 1. 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABlEG 2001 Nr. L 10, S. 33; siehe hierzu im Einzelnen IV. 2. a. E. Kriterien zurAbgrenzung unterschiedlicher Unternehmen statuiert. Entscheidend wird insofern auf die Anzahl der Beschäftigten und den Jahresumsatz abgestellt. Micro-Enterprises sind danach Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten bei einem jährlichen Umsatz von nicht mehr als 7 Mio. Euro37Siehe insofern r. 3 (4) i. V. m. (2) BPR..Mit Part VII wird Sonderprivatrecht für Kleinstunternehmen im Bereich des Zahlungsverkehrs geschaffen, das vom Allgemeinen Zivilrecht abweicht. Ungeachtet Art. 1139 malt. Civil Codes werden Verzugszinsen gemäß s. 50 BPA auf fällige Zahlungsansprüche des Gläubigers38S. 53 PBA sieht bei Vorleistungspflicht des Gläubigers insofern eine Sondervorschrift zur Berechnung des Verzugsbeginns vor. berechnet. Während des Verzugs ist eine Geldschuld für das Jahr mit 6% über dem jeweiligen Diskontsatz, wie er von der Zentralbank (Central Bank of Malta) festgelegt wird, zu verzinsen39Der gesetzliche Verzugszins liegt gemäß s. 50 (3) BPA mindestens jedoch bei 8%.. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser Zinsanspruch ausgeschlossen. Dies gilt etwa gemäß s. 49 BPA für den Fall, dass der Gläubiger (creditor) selbst seine vertraglichen bzw. gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hat oder das Nicht-Bestehen des Anspruchs gerichtlich festgestellt wurde. Der Verzugszins kann gemäß ss. 51 f. BPA vertraglich abbedungen bzw. dessen Höhe von s. 50 BPA abweichend vereinbart werden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein angemessener Ausgleich (substantial remedy) insofern vertraglich vorgesehen wird, anderenfalls ist die Bestimmung nichtig. In s. 52 BPA werden Kriterien aufgezählt, die bei der Bestimmung heranzuziehen sind, ob ein solcher angemessener Ausgleich im Einzelfall vorliegt40Die hier verwandten Begriffe, wie etwa grossly unfair or unreasonable oder good commercial practice, sind auslegungsbedürftig. Eine Auslegung hat sich insofern, wie s. 52 (3) lit. (d) BPA nahe legt, an den Inhalten und Zielen des Part VII des BPA zu orientieren. S. 52 BPA wird durch s. 55 BPA ergänzt, die Verbänden, die die Interessen von Kleinstunternehmen vertreten (associations representing micro-enterprises), die Befugnis einräumt, Klagen zur Wirksamkeit von AGB oder sonstigen Handelspraktiken unter Part VII BPA zu erheben. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABlEG 1998 Nr. L 166, S. 51, zu sehen..2. State Aid Monitoring BoardMit Part VIII des BPA wird ein State Aid Monitoring Board eingeführt, bestehend aus fünf vom zuständigen Minister41Es handelt sich um den Minister responsible for economic services. auf drei Jahre bestellten Mitgliedern. Aufgabe des State Aid Monitoring Board ist es im Wesentlichen, einen Bericht über bereits gewährte und zukünftig geplante staatliche Beihilfen zu erstellen und diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Das State Aid Monitoring Board hat allein beratende Funktionen gegenüber der Regierung und keine Exekutivgewalt gegenüber Begünstigten von Beihilfen. Das State Aid Monitoring Board ist damit potenziell Bestandteil der Beihilfenaufsicht innerhalb der EG42So sieht s. 58 (1) lit. (h) BPA ausdrücklich eine Öffnungsklausel vor, die es ermöglicht, für den Fall des Beitritts Maltas zur EU dem Board entsprechende Kompetenzen, etwa bzgl. der Notifizierung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG, einzuräumen., wie sie Art. 88 f. EG normieren43Zum Verfahren siehe Cremer, in: Calliess/Ruffert (Fn. 7), Art. 88 Rdnr. 15; ausführlich Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 10 ff., 82 ff..Part VIII des BPA knüpft in s. 58 (1) (b) bzw. (e) BPA für den Beihilfebegriff ausdrücklich am Gemeinschaftsrecht an. Der Beihilfebegriff ist entsprechend weit auszulegen und erfasst damit klassische Beihilfeformen wie etwa direkte Zuwendungen, zinslose Kredite, die Einräumung von Bürgschaften oder die Verschaffung verbilligter Grundstücke sowie allgemein Verschonungssubventionen44Zum gemeinschaftsrechtlichen Beihilfebegriff Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 26 ff.; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 7 ff.; Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 20 ff..Von einer Beihilfe wird im Gemeinschaftsrecht jedoch nur gesprochen, sofern »bestimmte« Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt werden45Auch im Fall des GATT-/WTO-Systems liegt eine Subvention allein dann vor, wenn die staatliche Leistung ein(en) bestimmtes(en) Unternehmen/Industriezweig begünstigt. Es wird insofern von specificity gesprochen; vgl. Jackson (Fn. 6), S. 296 ff.. Staatliche Leistungen müssen also einen spezifischen Charakter haben. Sie unterscheiden sich damit von allgemeinen Maßnahmen zur Förderung der Gesamtvolkswirtschaft, etwa durch die Schaffung eines insgesamt günstigen Steuersystems46Wettbewerbsverzerrungen durch solche allgemeinen Maßnahmen fallen unter Art. 97 f. EG, die in der Praxis keine Relevanz erlangt haben; vgl. Herrnfeld, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 96/97 EGV Rdnr. 2; Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 27.. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen spezifischen und allgemeinen Maßnahmen ist dabei bislang nicht gelungen47Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 27 m.w. N. Siehe auch Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 34 ff.. Allerdings hat die Kommission entschieden, dass eine Abweichung vom Basissatz der Körperschaftsteuer zu Gunsten eines ganzen Wirtschaftszweigs eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Die Entscheidung betraf Vorschriften des irischen Steuerrechts, die die gesamte verarbeitende Industrie begünstigen sollten48Kommission, SG(98)D/7209 - Irish Corporation Tax..3. Konsequenzen für das AnreizpaketDer maltesische Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Anreizpakets seines novellierten Wirtschaftsförderungsrechts erkennbar Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vorweggenommen. Dies schlägt sich insbesondere im Kreis der förderungswürdigen Industriezweige, in Ausmaß und Höhe von Förderungsmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen nieder. Die Frage, ob einzelne Vergünstigungen Beihilfe-Charakter im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben49Der maltesische Gesetzgeber selbst geht von der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht aus; siehe MIC (Fn. 5); The Malta Business & Financial Times (Fn. 4)., verliert damit an Brisanz50Der Kreis förderungswürdiger Industriezweige ist weit ausgefallen. Es könnte damit bereits an der für die Bejahung der Beihilfeneigenschaft erforderlichen Bestimmtheit fehlen. Mit dem Anreizpaket wäre so ein investitionsfreundliches gesamtwirtschaftliches Klima geschaffen worden, das letztlich nicht Gegenstand der EG-Beihilfenaufsicht wäre. Eine letzte Klärung bleibt jedoch der Kommission vor dem Hintergrund ihrer Entscheidung im Fall der Irish Corporation Tax vorbehalten..Vergünstigungen erlangen gemäß Art. 87 EG nur so weit gemeinschaftsrechtliche Bedeutung51So ordnet etwa die EG-Kommission im 24. Wettbewerbsbericht (1994), Ziff. 351, das hier angesprochene Kriterium als ein Merkmal des Beihilfebegriffs selbst ein. Hintergrund sind die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Leitlinie), ABlEG 1992 Nr. C 213, S. 2. Siehe nunmehr die Verordnung 70/2001/EG über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (Fn. 36); allgemein zu den neuen Gruppenfreistellungsverordnungen im EG-Beihilfenrecht Bartosch, NJW 2001, 921; Sinnaeve, EuZW 2001, 69. Für Beihilfen, die einen de minimis-Schwellenwert von zwischenzeitlich 100 000 Euro nicht erreichen, besteht hiernach, wie schon unter der Leitlinie, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Meldepflicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG. Allgemein noch zur Leitlinie, Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 108; Rawlinson, in: Lenz (Fn. 7), Art. 87 EGV, Rdnr. 47., als sie den Handel zwi-schen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten52Der Binnenhandel ist laut KMU-Leitlinie jedenfalls nicht beeinträchtigt durch staatliche Leistungen an allein lokal tätige KMU und Kleinstunternehmen von bis zu zehn Beschäftigten; vgl. Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 108.. Dem Grunde nach ist eine Beeinträchtigung des Binnenhandels mit der Kommission zu verneinen bei Beihilfen an Unternehmen, die den de minimis-Schwellenwert von 100 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten53Verordnung (EG) Nr. 69/2001, ABlEG 2001 Nr. L 10, S. 30, die an die Stelle der Mitteilung der Kommission über de minimis-Beihilfen, ABlEG 1996 Nr. C 68, S. 9, getreten ist; zu den mit der Mitteilung verbundenen Problemen Sinnaeve, EuZW 2001, 69, 75. Zu früheren, indes fehlgeschlagenen Versuchen, das europäische Beihilfenrecht durch Verordnung zu regeln, Mederer, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, EUV/EGV, 5. Aufl. 1999, Art. 94 Rdnr. 6; Allgemein zu der de minimis-Regelung Bartosch, NJW 2001, 921, 922; zur alten Rechtslage noch Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 45, Art. 89 EGV Rdnr. 3.. Dieser Schwellenwert gilt nicht für sensible Sektoren wie etwa Schiffbau, Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr54Siehe zum Ganzen Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 29 bzw. 44 ff. Der Autor gibt hier insb. weitere Hinweise zur differenzierenden Rspr. des EuGH, Slg. 1990, I-959, Rdnr. 43 - Belgien/Kommission; Slg. 1994, I-410, Rdnr. 42 - Hyasta. Hiernach soll insb. weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens per se die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausschließen. Dieser Grundsatz soll jedoch den Beurteilungsspielraum der Kommission für bestimmte Beihilfen unberührt lassen.. Soweit Investitionsanreize im Rahmen des BPA unter den genannten Beträgen liegen, wird damit unabhängig von der grundsätzlichen Bejahung ihres Beihilfencharakters jedenfalls von einer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen sein. Der maltesische Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und dabei im BPA und den BPR die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Zulässigkeit bestimmter Fördermaßnahmen sowie deren maximalen Höhe, wie sie ihren Niederschlag etwa in der KMU-Verordnung gefunden haben, im Wesentlichen übernommen.Ganz allgemein erkennt die Kommission mit der KMU-Verordnung die Förderungswürdigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen an55Bartosch, NJW 2001, 921, 924 f.. Ein kleines Unternehmen hat dabei weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte, einen Umsatz von höchstens 7 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 5 Mio. Euro; ein mittleres Unternehmen ist ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitbeschäftigten, das einen jährlichen Umsatz von nicht mehr als 40 Mio. Euro oder eine jährliche Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. Euro hat. Laut KMU-Verordnung sind staatliche Beihilfen an Unternehmen, die insbesondere Erstinvestitionen, z. B. zur Gründung eines neuen Unternehmens, oder der Erweiterung eines bestehenden Unternehmens dienen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Investitionsbeihilfen sind hiernach auch außerhalb von Regionalfördergebieten56Zu den Leitlinien für Regionalbeihilfen siehe Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 53, 58 ff.; Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 75 ff. zugelassen, und zwar bis zu einem Höchstsatz von 15% brutto für »kleine« Unternehmen bzw. bis zu einem Höchstsatz von 7,5% für »mittlere« Unternehmen. Für die genannten Fördergebiete gelten darüber hinaus weitere Ausnahmen57Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 108.. Es ist davon auszugehen, dass Malta - ähnlich wie Portugal oder Griechenland - im Falle eines Beitritts zur EU als Regionalfördergebiet zu qualifizieren wäre. Das Anreizpaket dürfte vor diesem Hintergrund jedenfalls gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sein.Schließlich sieht das Gemeinschaftsrecht in Art. 88 Abs. 2 und 3 EG vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen zulässig sein können58Zur Genehmigungspraxis siehe Götz, in: Dauses (Fn.), H. III, Rdnr. 53 ff.; Rawlinson, in: Lenz (Fn. 7), Art. 87 Rdnr. 35 ff. Zu abschließend negativen Entscheidungen der Kommission bzgl. der Vereinbarkeit von staatlichen Leistungen kommt es dabei allerdings allein in 1-2% der geprüften Fälle, vgl. Europa-Report, EuZW 1995, 36.. So sind gemäß Art. 88 Abs. 3 EG etwa Beihilfen im Bereich der Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung59Bartosch, NJW 2001, 921, 925; Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 111 bzw. 109; Rawlinson, in: Lenz (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 43., von Forschung und Entwicklung60Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 103; Götz, in: Dauses (Fn. 6), H. III, Rdnr. 68; Rawlinson, in: Lenz (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 40. oder im Umweltschutz61Bär-Bouyssière, in: Schwarze (Fn. 7), Art. 87 EGV Rdnr. 104 ff. erlaubt. Dies berücksichtigt der maltesische Gesetzgeber ebenfalls bei der Ausgestaltung der Förderungsmaßnahmen im BPA bzw. in den BPR.Im Ergebnis dürften damit aus Sicht des Gemeinschaftsrechts keine Bedenken an der Ausgestaltung des nunmehr novellierten (Außen-)Wirtschaftsrechts Maltas bestehen. Für den Fall eines möglichen Beitritts Maltas zur EU dürften damit (substanzielle) Anpassungsmaßnahmen insofern nicht notwendig werden. Dies ist im Interesse der für (langfristige) Investitionsvorhaben erforderlichen Rechtssicherheit zu begrüßen.V. ZusammenfassungDer BPA stellt eine entscheidende Trendwende in der maltesischen (Außen-)Wirtschaftsförderung dar. Lag mit dem IDA das Schwergewicht der geförderten Industriezweige noch eindeutig in der Exportwirtschaft, so werden zwischenzeitlich wesentliche Teile der maltesischen Volkswirtschaft in ihrer Gesamtheit erfasst. Der maltesische Gesetzgeber reagiert mit der Neuorientierung seiner Wirtschaftsförderung auf Vorgaben der WTO und ebnet so gleichzeitig den Weg für den geplanten EU-Beitritt. Ausschlaggebend für die Förderungswürdigkeit eines Projekts ist nunmehr, inwieweit durch die Ansiedlung eines neuen bzw. Ausweitung eines bestehenden Betriebs nachhaltig Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit dem BPA werden so Rahmenbedingungen für ein gesamtwirtschaftlich günstiges Klima auf Malta geschaffen.

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