FG Rheinland-Pfalz
Entschädigung und Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. März 1992 - 3 K 2007/90;
FG Rheinland-Pfalz
vom 20.03.1992
- 3 K 2007/90
RIW
1993, 696
(Heft 8)
Sachverhalt:Der Kläger - damaliger Wohnsitz Moskau - schloß am 7. 9. 1980 mit dem deutschen Unternehmen Y einen Vertrag, auf Grund dessen er die Interessen von Y in der UdSSR wahrnehmen sollte. Am 4. 8. 1981 kündigte Y diesen Vertrag fristlos. Seit dem 1. 10. 1981 hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Am 29. 12. 1983 trafen Y und der Kläger eine Abfindungsvereinbarung, die alle etwaigen Ansprüche aus dem gekündigten Vertrag betraf. Die vorgesehene Zahlung von 80 000 DM erfolgte ...
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