R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
RIW 1993, 491
KOCHINKE, Clemens und LÖTZSCH, Markus 
KOCHINKE, Clemens und LÖTZSCH, Markus
Die Umsetzung der UN-Sanktionen gegen das ehemalige Jugoslawien durch die USA

RIW 1993, 491 (Heft 6)
Am 10. März 1993 hat das US-amerikanische Schatzamt neue Vorschriften zum US-Embargo gegen Jugoslawien verkündet. Für deutsche Unternehmen mit US-Wirtschaftsaktivitäten sind die US-amerikanischen Bestimmungen zur Implementierung des UN-Jugoslawien-Embargos von Bedeutung, da auch deutsche Unternehmen von ihnen erfaßt werden, soweit sie mit Waren US-amerikanischen Ursprungs Geschäfte betreiben oder sich in den USA betätigen. Auch die Erfüllung von Verträgen in Deutschland kann durch diese Maßnahmen beeinträchtigt werden.Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete am 30. Mai 1992 Resolution 757 und am 16. November Resolution 787, in welchen Sanktionen gegen das ehemalige Jugoslawien beschlossen wurden. Im folgenden wird dargestellt, wie die amerikanische Regierung auf diese Resolutionen reagiert und dieseumgesetzt hat. Dabei beschränkt sich diese Darstellung auf einen Überblick.Noch am Tag der Verabschiedung von Resolution 757 des UN-Sicherheitsrates erließ der amerikanische Präsident die Executive Order 12808. Für Serbien und Montenegro wurde der nationale Notstand ausgerufen. Ihre verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet diese Order im International Emergency Economic Powers Act (50 U. S. C. 1701 et seq.), auf die auch regelmäßig für Kriegs- und Exportkontrollangelegenheiten zurückgegriffen wird. Er gesteht dem Präsidenten weitere Vollmachten zu als in Zeiten ohne besondere Gefahren für die USA und beruht auf der Verfassungsrolle des Präsidenten als Militärführer, deren Umfang der Kongreß durch dieses Gesetz konkretisiert hat.Die Order blockiert sowohl sämtliches Vermögen und sämtliche Vermögensbeteiligungen der Regierungen von Serbien und Montenegro als auch sämtliches Vermögen und sämtliche Vermögensbeteiligungen, die im Namen der früheren Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien oder der Bundesrepublik Jugoslawien gehalten werden. Die Order autorisiert das Schatzamt, also den Secretary of the Treasury, unter Absprache mit dem Außenministerium, also dem Secretary of State, zu notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Verfolgung der Zwecke der Order. Dazu gehört auch der Erlaß von Rechtsvorschriften.Nach dieser Order erließ der Präsident am 5. Juni 1992 die Executive Order 12810 und am 5. Januar 1993 die Executive Order 12831, in denen die Blockade durch Executive Order 12808 aufrechterhalten wird und weitere Sanktionen gegen die (nicht anerkannte) Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt werden. Die Orders stehen jeweils in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 757 vom 30. Mai 1992 und 787 vom 16. November 1992.In Durchführung der genannten Orders hat nun das Schatzamt die »Federal Republic of Yugoslavia (Serbia and Montenegro) Sanctions Regulations« erlassen (Fed. Reg. 1993 Vol. 58 No. 45 pp. 13199 ff.). Da die Regulations auswärtige Angelegenheiten betreffen, sind auf sie die Vorschriften des Administrative Procedure Act (APA) über den Erlaß und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Erlaß von Rechtsvorschriften sowie deren Inkrafttreten nicht anwendbar. Die Regulations werden ohne vorherige Ankündigung und ohne öffentliches Verfahren erlassen, so daß ausnahmsweise betroffene oder interessierte Unternehmen des In- und Auslands sowie sonstige Vertreter der Öffentlichkeit keine Vorstellungen zum Schutz ihrer Rechte vortragen können.Die Regulations blockieren sämtliches Vermögen und sämtliche Vermögensbeteiligungen der Bundesrepublik Jugoslawien sowie sämtliches Vermögen und sämtliche Vermögensbeteiligungen im Namen der früheren Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien in den USA. Erfaßt werden sämtliche Vertretungen, Einrichtungen und kontrollierten Rechtspersönlichkeiten, die jugoslawische Nationalbank, die jugoslawische Nationalarmee, die jugoslawische Handelskammer, die Nationalbank von Serbien, die Nationalbank von Montenegro und die montenegrinische Handelskammer. Die Blockade gilt für Vermögen bzw. Vermögensbeteiligungen, die sich am 10. März 1993 in den USA befanden oder danach in die USA gelangten. Sie gilt gleichfalls für die aufgeführten Vermögen bzw. Vermögensbeteiligungen, die im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen der Vereinigten Staaten stehen. Dazu zählen auch deren überseeische Niederlassungen.Der Begriff »Person der Vereinigten Staaten« ist in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Personen der Vereinigten Staaten sind amerikanische Staatsbürger, Personen mit dauerndem Aufenthalt in den USA und juristische Personen, die unter amerikanischer Jurisdiktion stehen. Zu letzteren zählen auch ausländische Niederlassungen in den USA. In den USA registrierte Schiffe und Luftfahrzeuge fallen ebenfalls unter die Regulations.Generell werden sämtliche Personen, die sich in den USA aufhalten, vom Anwendungsbereich der Regulations erfaßt, und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft (§ 585.317). Es werden mithin auch deutsche Tochtergesellschaften in den USA erfaßt, sowie Deutsche, die sich vorübergehend in den USA aufhalten, beispielsweise aus geschäftlichen Anlässen.Neben der Blockade stellen die Regulations generell folgende Verbote auf:- Betroffen sind Importe von Waren und Dienstleistungen in die USA, die nach dem 30. Mai aus der Bundesrepublik Jugoslawien exportiert wurden.- Verboten ist ferner der Export von Waren, Technologie und Dienstleistungen aus den USA in die Bundesrepublik Jugoslawien oder an juristische Personen, die von dort aus arbeiten oder der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien gehören oder von dieser kontrolliert werden. Vom Begriff Export werden auch Wiederausfuhren erfaßt. Demnach können deutsch-jugoslawische Verträge nicht erfüllt werden, soweit in diesen die Lieferungen von Waren US-amerikanischen Ursprungs vorgesehen sind.- Nicht zulässig ist darüber hinaus jedes Geschäft durch US-Personen in bezug auf Vermögen, das aus der Bundesrepublik Jugoslawien herrührt und von dort nach dem 10. Mai 1992 exportiert wurde, oder in bezug auf jegliches Vermögen, das zum Im- oder Export nach oder von der Bundesrepublik Jugoslawien bestimmt ist oder durch die Bundesrepublik Jugoslawien hindurchtransportiert werden soll.- Transaktionen von US-Personen bezüglich des Transportes von und nach der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. bezüglich der Benutzung von in den USA registrierten Schiffen oder Luftfahrzeugen für derartiger Transporte sind verboten.- Transportleistungen nach oder aus den USA durch Personen, Schiffe oder Flugzeuge, die in der Bundesrepublik Jugoslawien beheimatet bzw. registriert sind, dürfen nicht erbracht werden.- Der Verkauf von Flügen, welche einen Stop in der Bundesrepublik Jugoslawien beinhalten, durch Personen, die dem Federal Aviation Act unterfallen, ist verboten.- Start-, Lande- oder Überfluggenehmigungen in den USA für Luftfahrzeuge, die en route aus der Bundesrepublik Jugoslawien kommen oder dorthin unterwegs sind, dürfen nicht erteilt werden.- US-Personen ist die Ausführung von Verträgen zur Unterstützung industrieller, kommerzieller oder öffentlicher Einrichtungen oder von Regierungsprogrammen in der Bundesrepublik Jugoslawien verboten.- Alle Transaktionen im Zusammenhang mit einer Teilnahme an Sportveranstaltungen in den USA durch Personen oder Gruppen, die die Bundesrepublik Jugoslawien vertreten, sind nicht mehr zulässig.- Jegliche Transaktionen in bezug auf wissenschaftliche und technische Kooperationen und Kulturaustausche und andere Besuche, die Personen einbeziehen, die offiziell durch die Bundesrepublik Jugoslawien gefördert werden oder die diese repräsentieren, sind verboten.Die Sanktionen erfassen nicht Kroatien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Slovenien. Sie wirken sich nur auf Serbien und Montenegro einschließlich der autonomen Region Kosovo und der autonomen Provinz Voivodina aus.Die Regulations sind nicht anwendbar auf Aktivitäten, die in Zusammenhang mit der United Nations Protection Force(UNPROFOR), der Jugoslawien-Konferenz oder der Europäischen Beobachtungsmission stehen.Für die durch die Regulations verbotenen Transkationen können gem. §§ 585.501 ff. Ausnahmen vorgesehen sein. Neben Generalbefreiungen können auch Einzelbefreiungen oder -lizenzen beantragt werden. Wichtig sind in diesem Zusammenhang vor allem Hilfslieferungen von Lebensmitteln (§ 585.521), Medikamenten und medizinischem Gerät (§ 585.522).Für Zuwiderhandlungen gegen die Regulations können Geldstrafen bis zu $ 50 000 oder Haftstrafen bis zu 10 Jahren oder beides verhängt werden. Daneben sind weitere Zivil- und Strafsanktionen nach dem Export Administrative Act zu vergegenwärtigen*Zu diesen Sanktionen vgl. Kochinke, US-(Re-)Exportkontrollen und Informationstechnologie: Entwicklungen im Sanktionsbereich, in: Goebel (Hrsg.), Rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen der deutschen EDV-Branche, hrsg. von Jürgen W. Goebel, Köln, 1990, S. 216 ff..

Sehr geehrter Leser,

Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein, um das Dokument der Zeitschrift Recht der internationalen Wirtschaft zu lesen.
zum Login

Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen, dann können Sie die Zeitschrift sofort freischalten.

Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Recht der internationalen Wirtschaft, um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen. Abonnement abschließen.

 
stats