FinMin. Thüringen
Erbschaftsteuer: Ansprüche aus dem Vermögensgesetz bei beschränkter Steuerpflicht
FinMin. Thüringen, Schreiben vom 5. Februar 1997 - S 3810 A - 4 - 201.5
RIW
1997, 353
(Heft 4)
»Der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegt ausschließlich der Erwerb solcher Wirtschaftsgüter, die nach § 121 Abs. 2 BewG zum Inlandsvermögen gehören.Ansprüche nach dem VermG werden von der Aufzählung des § 121 Abs. 2 BewG nicht erfaßt und unterliegen demzufolge auch nicht der beschränkten Steuerpflicht.Das liegt insbesondere darin begründet, daß die Ansprüche nach dem VermG, auch wenn sie auf die Rückübertragung von Grundvermögen gerichtet sind, selbst nicht zum Grundvermögen nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 BewG gerechnet werden können. Eine Zurechnung dieser Ansprüche zu den nach § 121 Abs. 2 Nr. 7 BewG zum Inlandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern - Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und anderen Forderungen und Rechten, wenn sie durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte unmittelbar oder mittelbar gesichert sind - ist ebenfalls nicht möglich.Die Ansprüche auf Rückübertragung von Grundvermögen, über die bis zum Erwerbszeitpunkt noch nicht entschieden worden ist, sind keine solchen Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Der bestimmte Grundbesitz haftet im Sinn der Vorschrift nicht dinglich für die Forderung oder das Recht, da erst durch die endgültige Entscheidung, ob der Berechtigte das bestimmte Grundstück, ein Ersatzgrundstück oder eine Entschädigung erhält, die Art und der Inhalt des Anspruchs konkretisiert wird.«
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