OFD München
Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds
OFD München, Schreiben vom 20. März 1997 - S 2252 - 70 St 41
RIW
1997, 712
(Heft 8)
»Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AuslInvestmG für die übrigen (nichtregistrierten) Investmentvermögen. Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Diese Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl. Teil I veröffentlicht (Fundstellen s. u.).Dieses Verfahren ist im Einvernehmen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geändert worden, nachdem sich das BfF wegen der erheblich gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage sah.Beginnend mit der Veröffentlichung der im Kalenderjahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds gibt das BfF nunmehr lediglich die von den ausländischen Fondsgesellschaften ermittelten steuerlichen Werte bekannt. Es handelt sich um eine ungeprüfte Wiedergabe der mitgeteilten Werte, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist (vgl. auch Vorbemerkung zur Veröffentlichung in BStBl. 1996 I S. 215).Die Finanzämter können diese Angaben im Regelfall übernehmen. Sie haben jedoch bei Zweifeln im Einzelfall (z. B. bei Abweichung der Angaben in der Steuerbescheinigung von den veröffentlichten Werten) die Möglichkeit, Anfragen unmittelbar an das BfF zu richten, um eine Überprüfung der Erträge und eine Ermittlung der Kurse/Rücknahmepreise zu veranlassen und verbindliche Werte zu erhalten.«Die Fundstellen zu den Veröffentlichungen der in den einzelnen Kalenderjahren zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:Verbindliche Verwaltungsanweisungen:ZeitraumFundstellenUngeprüfte Wiedergabe:ZeitraumFundstellen
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