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Frank 

Grenzüberschreitende Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten

Abbildung 1

Der Autor
ist Rechtsanwalt in der Praxisgruppe
Pensions am Münchner Standort
der Kanzlei Hogan Lovells.

Die EU-Umwandlungsrichtlinie hat den Weg geebnet, um Pensionsverbindlichkeiten auf Gesellschaften in anderen Ländern der Europäischen Union zu übertragen

Mit der EU-Umwandlungsrichtlinie wurde mit Wirkung zum 1. 3. 2023 ein einheitlicher Rahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel geschaffen. Die Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten zwischen zwei deutschen Gesellschaften im Wege gesellschaftsrechtlicher Verschmelzungen und Spaltungen ist anerkannt und üblich. Nun haben der europäische und der deutsche Gesetzgeber den Weg geebnet, um auch innerhalb der Europäischen Union Pensionsverbindlichkeiten über die Grenzen hinweg zu übertragen. Dabei können neben der deutschen GmbH z. B. die französiche s.a.r.l. (société à responsabilité limitée), die niederländische BV (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) oder die italienische S.p.A. (società per azioni) beteiligt sein.

In verschiedenen Szenarien kann sich eine grenzüberschreitende Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten mit den Mitteln des Umwandlungsrechts anbieten:

  • Vor der Liquidation einer deutschen Gesellschaft müssen alle Verbindlichkeiten erfüllt sein, also auch die Pensionsverbindlichkeiten. Diese könnten im Wege der Spaltung auf eine ausländische Konzerngesellschaft übertragen werden. Statt der Liquidation könnte auch eine Verschmelzung der deutschen Gesellschaft mit einer ausländischen Gesellschaft in Betracht kommen.

  • Zur Vorbereitung eines M&A-Deals könnten Pensionsverbindlichkeiten auf eine ausländische Gesellschaft übertragen werden, um die Zielgesellschaft von den Verpflichtungen zu befreien.

  • Wenn eine deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns aufgelöst werden soll und stattdessen nur noch eine unselbstständige Zweigniederlassung fortbesteht, können Pensionsverbindlichkeiten der deutschen Tochtergesellschaft auf die Zweigniederlassung (d. h. faktisch die ausländische Gesellschaft) übertragen werden.

  • Soll die Betriebstätigkeit eines internationalen Konzerns in Deutschland nicht mehr von einer unselbstständigen Zweigniederlassung, sondern von einer eigenständigen deutschen Tochtergesellschaft wahrgenommen werden, können die Pensionsverbindlichkeiten auch von der Zweigniederlassung (d. h. der ausländischen Gesellschaft) auf die deutsche Tochtergesellschaft übertragen werden.

Auch reine Rentnergesellschaften können grenzüberschreitend entstehen. Denn im Rahmen einer Spaltung können allein Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Versorgungsanwärtern sowie die Ansprüche von Betriebsrentnern übertragen werden. Im Grundsatz wird die Rentnergesellschaft im Gesetz anerkannt (vgl. § 316 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 UmwG). Der frühere Arbeitgeber muss jedoch die Rentnergesellschaft ausreichend ausstatten, damit diese alle Verpflichtungen erfüllen kann. Eine unzureichende Ausstattung kann Schadensersatzansprüche der Versorgungsberechtigten auslösen.

Ein Novum ist die Missbrauchsprüfung durch das Registergericht, die zur Ablehnung der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung führen kann. Der Missbrauch stellt aber die Ausnahme dar. Im Grundsatz reichen die allgemeinen Regelungen zum Gläubigerschutz zur Absicherung von Betriebsrentenansprüchen aus. Der Gerichtsstand bleibt am Arbeitsort. Für den Fall einer Insolvenz bleiben Versorgungsberechtigte in Deutschland typischerweise durch den PSV geschützt. Der Umstand, dass die Vollstreckung der Ansprüche ggf. in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden muss, ist regelmäßige Folge einer grenzüberschreitenden Umwandlung und daher kein Missbrauch.

Nach einer grenzüberschreitenden Spaltung haften die beteiligten Gesellschaften für zehn Jahre als Gesamtschuldner für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, soweit die Pensionsverbindlichkeiten vor der Spaltung begründet wurden. Die Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nicht zugewiesen wurden, haftet nur auf den Teil, der bis zum Zeitpunkt der Spaltung erdient wurde.

Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft können unter Umständen verlangen, dass ihnen Sicherheit geleistet wird. Soweit allerdings der PSV eintrittspflichtig ist, fehlt es an einer Gefährdung der Erfüllung von Forderungen, da der Gläubiger eine anderweitige Befriedigung erlangt. Sicherheitsleistung kann somit allenfalls für Betriebsrentenansprüche verlangt werden, die nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen.

Der Europäische Gerichtshof hat die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen im Binnenmarkt gestärkt. Auch die betriebliche Altersversorgung profitiert somit im neuen gesetzlichen Rahmen von der Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften. Dies bringt es mit sich, dass auch die Zuordnung von Pensionsverbindlichkeiten in anderen Mitgliedstaaten möglich ist. Um sich der Pensionsverbindlichkeiten zu entledigen standen bislang die Ausfinanzierung mit sog. Pensions-Buy-Out (Übertragung auf eine Rentnergesellschaft), Abfindungen (soweit zulässig) oder die in der Regel kostspielige Übertragung in eine Liquidationsversicherung zur Wahl. Nunmehr kann auch eine ausländische Gesellschaft die Verpflichtungen übernehmen.

Dr. Thomas Frank, München

 
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