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RIW 1995, 418
 
OLG Frankfurt a. M.
Haftung für Transportschäden im kombinierten (multimodalen) internationalen Frachtverkehr

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. September 1993 - 23 U 216/92;

OLG Frankfurt a. M. vom 29.09.1993 - 23 U 216/92
RIW 1995, 418 (Heft 5)
Aus den Gründen:»Dem Landgericht [ist] insoweit zu folgen, als es die Haftung der Beklagten aus den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen (genauer: Allgemeine Beförderungsbedingungen, nachfolgend AGB, sowie Bedingungen für den Umzugsverkehr und Besondere Bedingungen für Luftfracht und Überseetransporte) ableitet, die unstreitig dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag zugrunde gelegt wurden ... Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses ... haftet die Beklagte dem ...

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