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RIW 1993, 141
 
OLG Koblenz
Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft

OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 6 U 1946/87;

OLG Koblenz vom 31.07.1992 - 6 U 1946/87
RIW 1993, 141 (Heft 2)
Sachverhalt:Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Gesellschaft englischen Rechts, Ansprüche als Konkursverwalter der IBH geltend. Diese war bis zur Eröffnung des Konkurses am 13. Dezember 1983 als Unternehmen auf dem Baumaschinensektor tätig. Eine Tochterfirma der Beklagten, die H.-Limited, die ein gleichartiges Unternehmen betrieb, wurde in den IBH-Konzern eingegliedert. Die Beklagte erwarb im September/Oktober 1979 Aktien der IBH und nahm bis 1982 an insgesamt vier Kapitalerhöhungen teil. Im September 1981 und im November 1982 erhielt sie Dividendenzahlungen.Am 28. Juli 1980 nahm die Beklagte im Rahmen einer Hauptversammlung der IBH an einer Beschlußfassung teil, bei derdie Aktionäre in die Satzung der IBH unter anderem folgende neue Bestimmung (§ 4 der Satzung) aufnahmen:»Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft.«Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe durch die an IBH geleisteten Zahlungen ihre Bareinzahlungsverpflichtungen aus den verschiedenen Kapitalerhöhungen nicht erfüllt, weil es sich um unzulässige verschleierte Sacheinlagen gehandelt habe. Auch die Dividendenauszahlungen seien zu Unrecht erfolgt, so daß diese zurückzuerstatten seien. Die Beklagte rügt die internationale und die örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts Mainz. Das Landgericht hat sich durch Zwischenurteil für international und örtlich zuständig erklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie weiterhin die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz rügt.Durch Beschluß vom 1. Juni 1989*RIW 1989 S. 739. hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzelne Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Senats kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend auf die Auslegung des Art. 17 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im folgenden: EuGVÜ) an. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.Aus den Gründen:»I. ... Die Klage ist unzulässig; der Hilfsantrag ist unbegründet.Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nicht.1. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 1. Juni 1989*RIW 1989 S. 739. ausgeführt hat, betrifft der Rechtsstreit zwischen den Parteien eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Begründung im Vorlagebeschluß vom 1. Juni 1989*RIW 1989 S. 739..2. Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen hat der Gerichtshof in seinem Urteil unter anderem entschieden, daß eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der ein bestimmtes Gericht eines Vertragsstaats über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären entscheiden soll, eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ darstellt.Die Formerfordernisse des Art. 17 EuGVÜ sieht der Gerichtshof unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien in bezug auf jeden Aktionär als erfüllt an, wenn die Satzung an einem für den Aktionär zugänglichen Ort hinterlegt oder im öffentlichen Register enthalten ist.Die in § 4 der Satzung der IBH enthaltene Gerichtsstandsklausel ist daher wirksam, wenn sie dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ aufgestellten Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird. Diese Frage hat nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Senat zu beantworten.3. Dem in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ vorgesehenen Bestimmtheitserfordernis genügt § 4 der Satzung nicht. Dies hätte vorausgesetzt, daß sich die Zuständigkeitsvereinbarung auf eine bereits entstandene oder auf eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit bezieht. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß eine Partei dadurch überrascht wird, daß die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich möglicherweise aus den Beziehungen mit dem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anläßlich deren die Begründung des Gerichtsstandes vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. 3. 1992).Die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ entspricht damit weitgehend der Bestimmung des § 40 Abs. 1 ZPO, so daß die im Rahmen des § 40 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet werden können (OLG München WM 1989, 602).Danach ist es nicht zulässig, die Zuständigkeit eines Gerichts für alle aus einer bestehenden Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten zu vereinbaren (RGZ 10, 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. § 40 Anm. 1; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 40 Randziffer 1; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. § 40 Anm. 2.; Diederichsen, Betriebsberater 1974, 382).§ 4 der Satzung enthält eine derart unbestimmte Vereinbarung. Sie bestimmt nicht nur für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären den Sitz der Gesellschaft als ausschließlichen Gerichtsstand, sondern erfaßt ausdrücklich 'alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen'. Rechtsstreitigkeiten der Aktionäre mit der Gesellschaft oder ihren Organen sind jedoch nicht auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten beschränkt.Ein großer Teil der Aktionäre der IBH stand, wie die Beklagte, zur IBH in Rechtsbeziehungen, die unabhängig von ihrer Aktionärsstellung waren. Es bestanden insbesondere zahlreiche Kauf-, Kredit- und Bürgschaftsverträge. Nach dem Wortlaut der Satzung waren diese Rechtsbeziehungen nicht von der Gerichtsstandsklausel ausgenommen, da sie keine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis enthielt.Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 17 EuGVÜ wäre nur erfüllt, wenn die in der Satzung der Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel dahin ausgelegt werden könnte, daß sie sich auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen beschränkt.Dieser Auslegung der streitigen Klausel steht entgegen, daß sie auch für die Beziehungen der Aktionäre mit den Organen der IBH anwendbar sein soll. Es ist allgemein anerkannt, daß zwischen dem einzelnen Aktionär und den Verwaltungsorganen einer Aktiengesellschaft keine schuldrechtlichen Sonderbeziehungen bestehen. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Aktionärs bestehen ausschließlich im Verhältnis zur Gesellschaft. Auch Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand bzw. Aufsichtsrat einer AG können nur von der Gesellschaft und nicht von dem einzelnen Aktionär geltend gemacht werden. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aktionär und den Organen der Gesellschaft scheiden damit aus. Die ausdrückliche Erwähnung der Organe in der Gerichtsstandsvereinbarung weist darauf hin, daß nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern alle Streitigkeiten unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis von der Gerichtsstandsklausel erfaßt sein sollen. Denkbar wären insoweit Ansprüche aus deliktischer Haftung oder aus Verkehrsgeschäften.Hinzu kommt, daß der Auslegung der Satzung einer Aktiengesellschaft enge Grenzen gesetzt sind, da die Satzung auch für Gläubiger und zukünftige Gesellschafter bestimmt ist. Von diesem Grundsatz ausgehend sind Nebenabreden und Sinndeutungen einer Satzungsvorschrift nicht zuzulassen, die für Außenstehende nicht erkennbar sind (RGZ 140, 306). Für die Auslegung von § 4 der Satzung ist es daher unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte selbst neben ihrer Aktio-närsstellung in Rechtsbeziehungen zu der IBH stand und ob es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelt. Entscheidend ist, daß die Formulierung des § 4 der Satzung alle denkbaren Rechtsbeziehungen der Aktionäre zu der IBH und ihren Organen erfaßt.Damit ist für den einzelnen Aktionär beim Erwerb der Aktien nicht mehr vorhersehbar, für welche konkreten Fälle von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden soll. Berücksichtigt man weiter, daß nach der Zivilprozeßordnung grundsätzlich Gerichtsstandsvereinbarungen verboten und nur unter strengen Voraussetzungen wirksam sind, scheidet eine wirksamkeitserhaltende Auslegung aus.4. Der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit teilweise an das Landgericht Bochum und teilweise an das Landgericht Frankfurt zu verweisen, ist unbegründet.Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juni 1989*RIW 1989 S. 739. bereits ausgeführt hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus anderen Vorschriften des EuGVÜ. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Begründung im Vorlagebeschluß des Senats Bezug genommen.«

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