Schleswig-Holsteinisches OLG
Nichtvollstreckbarkeit von Gerichtskosten im Ausland
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. März 1996 - 9 B 7 b 2/96;
Schleswig-Holsteinisches OLG
vom 15.03.1996
- 9 B 7 b 2/96
RIW
1997, 513
(Heft 6)
Aus den Gründen:»Die Klägerin ist als Antragstellerin der 2. Instanz nach § 49 GKG Kostenschuldnerin. Zwar ist nach § 54 Nr. 1 GKG ferner die Beklagte Kostenschuldnerin, weil ihr durch das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats vom 19. September 1995 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Nach § 58 Abs. 1 GKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, d. h., daß jeder Kostenschuldner die ganze Kostenschuld zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger die Leistung nach seinem ...
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