LG Bonn
Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie
LG Bonn, Entscheidung vom 16. April 1999 - 1 O 186/98;
LG Bonn
vom 16.04.1999
- 1 O 186/98
RIW
2000, 384
(Heft 5)
SachverhaltDie Klägerin macht Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der EG-Richtlinie 94/19/EWG vom 30. 5. 1994 geltend. Die Einlage wurde noch vor dem 1. 7. 1995, d. h. vor Ablauf der Umsetzungsfrist, von der Klägerin bei der B. Bank erbracht. Die B. Bank gehörte keinem Einlagensicherungssystem an, das damals auch noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war. Die Nichtverfügbarkeit (= Entschädigungsfall) infolge Zahlungsunfähigkeit der B. Bank trat nach dem 1. 7. 1995 ein. Die Bundesrepublik Deutschland erhob ohne Erfolg eine Nichtigkeitsklage gegen die EG-Richtlinie 94/19/EWG (EuGH, 13. 5. 1997 - Rs. C-233/97, EWS 1997, 198 = RIW 1997, 607). Die Entschädigungsklage hatte im wesentlichen Erfolg.Aus den GründenGemeinschaftsrechtlicher EntschädigungsanspruchI. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein gemeinschaftsrechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß Art. 189 Abs. 3 EGV [jetzt Art. 249 Abs. 3 EG] i. V. m. § 839 BGB, Art. 34 GG ... aufgrund der verspäteten Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie zu.Die Mitgliedstaaten sind in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 5 EGV verpflichtet, dem einzelnen Gemeinschaftsbürger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen; dies folgt aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung und ist erforderlich, um Art. 189 Abs. 3 EGV volle Wirksamkeit zu verleihen. Dieser Entschädigungsanspruch ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet; Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach § 839 BGB.Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH hängt die Gewährung des Entschädigungsanspruchs von drei Voraussetzungen ab: Die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Norm - hier die EG-Einlagensicherungsrichtlinie - bezweckt die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten, der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (EuGH, EWS 1996, 168 = RIW 1996, 435 = ZIP 1996, 561, 565 - Brasserie du pêcher und Factorame -, Tz. 50 und 51; EWS 1996, 426 = RIW 1996, 1048 = ZIP 1996, 1832, 1834 - Dillenkofer -, Tz. 21). Im Falle der Nichtumsetzung einer EG-Richtlinie muß Ziel dieser Richtlinie (auch) die Verleihung von Rechten an einzelne beinhalten, deren Inhalt auf Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können.Diese Voraussetzungen sind gegeben.Verleihung hinreichend konkret bestimmbarer Rechte?1. Das Ziel der Einlagensicherungsrichtlinie umfasst (auch) die Verleihung hinreichend konkret bestimmbarer Rechte an die Bankkunden und damit auch an die Klägerin.Die Richtlinie hat u. a. zum Ziel, die Einlagen der Bankkunden für den Fall ihrer Nichtverfügbarkeit zu sichern.Hierzu sieht die Richtlinie die Errichtung von Einlagensicherungssystemen vor, gegen die der Sparer einen Zahlungsanspruch für den Fall der Nichtverfügbarkeit seiner Einlage in dem in Art. 7 festgelegten Umfang erhält. Nach Art. 7 der EG-Einlagensicherungsrichtlinie sind die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von 20 000 ECU abzudekken, wobei nach Art. 4 ein Selbstbehalt von 10% vorgesehen werden darf. Gemäß Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegen das Einlagensicherungssystem mit einem Abhilfeersuchen vorzugehen.Art. 3 der Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten für die Errichtung und Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme zu sorgen haben. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie darf - vorbehaltlich in der Richtlinie zugelassener, hier nicht einschlägiger Ausnahmen - ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.Diese Vorschriften zeigen, dass nach der Zielsetzung der Richtlinie jedes Kreditinstitut, welches Einlagen annimmt, einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sein soll und dass der Kunde einen individuellen Anspruch gegen das Einlagensicherungssystem erhalten soll. Damit sollen nach der Richtlinie dem einzelnen Bankkunden Rechte verliehen werden. Diese Rechte sind in der Richtlinie auch hinreichend konkret bestimmt. Art. 7 der Richtlinie enthält detaillierte Regelungen betreffend die Mindesthöhe des Entschädigungsanspruchs.Dieses Ergebnis wird durch die Begründungserwägungen der Richtlinie bestätigt. Gemäß ihrer ersten Begründungserwägung dient die Richtlinie dazu, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems »und den Schutz der Sparer« zu erhöhen. Neben dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Bankensystems in den Mitgliedstaaten ist auch in der 2., 9., 10. und 14. Begründungserwägung der Verbraucherschutz erwähnt und ausgeführt, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes ein gewisses Mindestdeckungsniveau vorzusehen ist.Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Richtlinie lediglich auf Art. 57 EGV, der den Erlass von Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten (sog. Harmonisierungsrichtlinien) und nicht auch auf Art. 100 und Art. 129 a EGV, die den Verbraucherschutz zum Gegenstand haben, gestützt ist. Der Umstand, dass die Richtlinie - wie die Bankrechtskoordinierung der europäischen Gemeinschaft insgesamt (vgl. Troberg in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Bd. III § 134 Rdnr. 13) - in den Begründungserwägungen allein auf Art. 57 Abs. 2 EGV gestützt ist, schließt nicht aus, dass mit der Richtlinie auch andere Ziele verfolgt werden - wie den Schutz der Bankkunden - oder die Richtlinie auch die Einräumung bestimmter Rechte der Bankkunden zum Ziel hat.Die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Realisierung der Niederlassungsfreiheit und der Verbraucherschutz sind Ziele, die sich nicht ausschließen, sondern auch gleichzeitig verwirklicht werden. Vielmehr soll die Harmonisierung des Bankrechts auf einem bestimmten Mindestschutzniveau für den Bankkunden erfolgen ...Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Bundes festgestellt, dass mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor ein »hohes Verbraucherschutzniveau der Gemeinschaft« einhergehen muß (EWS 1997, 198 = RIW 1997, 607 = ZIP 1997, 1016, 1020, Tz. 48). Ferner hat der EuGH unter Bezugnahme auf die erste Begründungserwägung festgestellt, dass die Richtlinie mehrere Zielsetzungen, darunter auch den Schutz der Sparer, verfolgt (EuGH, a. a. O., Tz. 13).Es ist schließlich auch nicht erforderlich, dass in einer Richtlinie alle möglichen Rechtsgrundlagen genannt werden, vielmehr reicht es aus, wenn die Richtlinie auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt wird (EuGH, EWS 1997, 198 = RIW 1997, 607 = ZIP 1997, 1016, 1018 zu Tz. 10 ff., insb. Tz. 20 betreffend die EG-Einlagensicherungsrichtlinie).Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht2. In der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie durch den Bund liegt ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.Nicht jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begründet bereits einen Entschädigungsanspruch, vielmehr muss der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sein.Entscheidendes Kriterium hierbei ist, ob ein Mitgliedstaat oder Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen bzw. den ihm eingeräumten Befugnissen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugeführt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, EWS 1996, 168 = RIW 1996, 435 = ZIP 1006, 561, 566 - Brasserie du pêcher und Factorame - Tz. 55 f.).Unter Zugrundelegung dieser, vom EuGH in mehreren Entscheidungen entwickelten Kriterien liegt ein die Haftung begründender qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.Nach Art. 14 der EG-Einlagensicherungsrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. 7. 1995 in Kraft zu setzen.Die Beklagte hat innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt schon hierin ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, da die Beklagte hiermit offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung ihrer Befugnisse gesetzt sind, überschritten hat. Nach § 189 Abs. 3 EGV i. V. m. Art. 14 der EG-Einlagensicherungsrichtlinie musste der Bund innerhalb der gesetzten Frist tätig werden.Erhebung der Nichtigkeitsklage ohne RelevanzDem steht nicht entgegen, dass der Bund die Richtlinie für nichtig gehalten und kurz nach Erlass der Richtlinie noch innerhalb der Umsetzungsfrist Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erhobenhat. Denn auch die Erhebung der Nichtigkeitsklage ließ die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nicht entfallen, vielmehr hatte die Beklagte ungeachtet der von ihr eingereichten Klage von der Rechtswirksamkeit und Bindung der Richtlinie auszugehen und diese fristgerecht umzusetzen. Die Richtlinie ist nicht unwirksam, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. 5. 1997 (EWS 1997, 198 = RIW 1997, 607 = ZIP 1997, 1016), durch das die Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde, ergibt. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage führte auch nicht zu einem Aufschub. Nach Art. 185 EGV haben Klagen vor dem EuGH - und damit auch die Nichtigkeitsklage nach Art. 177 S. 1 lit. c) EGV - keine aufschiebende Wirkung.Zwar kann der EuGH die Durchführung einer angegriffenen Maßnahme einstweilen aussetzen (Art. 185 S. 2 EGV), eine solche einstweilige Anordnung hat der EuGH aber nicht erlassen.Umsetzung der Richtlinie war zumutbarDie Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihr eine Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage nicht zumutbar gewesen sei, weil durch eine Umsetzung bereits Fakten geschaffen worden wären. Durch die Umsetzung der Richtlinie würden Rechtspositionen begründet, die auch bei einer Nichtigkeitserklärung der Richtlinie nicht mehr ohne weiteres zurückgenommen werden könnten.Diese Schwierigkeiten bei der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie vermögen die Beklagte indes nicht zu entlasten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnungen berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (EuGH, EWS 1996, 426 = RIW 1996, 1048 = ZIP 1996, 1832, 1836 - Dillenkofer - Tz. 53). Vielmehr besteht bei berechtigten Schwierigkeiten mit der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie der einzige mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Weg darin, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu veranlassen (EuGH, a. a. O., Tz. 54 m. w. Nachw.). Daneben hätte die Beklagte auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim EuGH beantragen können.Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie solche Schritte überhaupt unternommen hat. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage reichte nicht aus, um die Beklagte von der Pflicht zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie zu befreien, da die Erhebung der Klage keine aufschiebende Wirkung hat.Schließlich ist auch unerheblich, dass die Entscheidungen des EuGH, in denen dieser die Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht näher präzisiert hat (Brasserie du pêcher und Factorame) und festgestellt hat, dass allein schon die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie einen solchen qualifizierten Verstoß darstellt (Dillenkofer) erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist ergangen sind. Denn diese Entscheidungen betreffen lediglich die Voraussetzungen eines eventuellen Entschädigungsanspruchs, nicht aber die hier entscheidende Frage, ob die Beklagte zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie verpflichtet war. Für die Frage des qualifizierten Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Haftungsrisiko erkennen konnte, sondern darauf, ob ihr Rechtsirrtum, wonach sie im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage zur Umsetzung der Richtlinie (zunächst) nicht verpflichtet gewesen sei, möglicherweise unverschuldet war. Da die Nichtigkeitsklage nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 185 EGV keine aufschiebende Wirkung hat, durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass sie zur Umsetzung der Richtlinie nicht verpflichtet war. Mithin liegt auch in der vorliegenden Konstellation in der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden3. Die nicht fristgerechte Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie war auch grundsätzlich kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden.Bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie hätte die B. Bank einem Einlagensicherungssystem angehört oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.Die erforderliche Kausalität ist auch insoweit gegeben, als die Einlage vor Ablauf der Umsetzungsfrist geleistet wurde. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Einlage abzustellen, sondern auf den Eintritt des Entschädigungsfalles.Einlagensicherungsrichtlinie - SchutzumfangAnders als im Falle der EG-Reiserichtlinie, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist geschlossene Reiseverträge schützt, kommt es für die Kausalität im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung oder der Leistung der Einlage an, sondern auf den Eintritt des Entschädigungsfalls. Die Einlagensicherungsrichtlinie schützt alle Einlagen, die zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, d. h. zu dem Zeitpunkt zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, nicht verfügbar waren.Hierfür spricht die Definition des Einlagenbegriffs in der Richtlinie. Nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie ist »Einlage« nicht der ein-gezahlte Betrag, sondern »das Guthaben« auf dem Konto. Damit wird nicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung abgestellt, sondern den jeweiligen Saldo. Dies ist auch allein sachgerecht, da Einlagen in der Regel für einen längeren Zeitraum geleistet werden und sich der Saldo auch zumindest im Hinblick auf die Verzinsung laufend ändert.Schließlich ergibt sich dieses Ergebnis auch aus § 18 des EinlagensicherungsG, wonach der zeitliche Anwendungsbereich sich nicht nach der Leistung der Einlage richtet, sondern nach dem Eintritt des Entschädigungsfalls. Eintritt des Entschädigungsfalls ist nach § 1 Abs. 5 die Feststellung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, dass ein Institut aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen. Auch nach dem EinlagensicherungsG sind somit Einlagen geschützt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geleistet wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierin eine überobligationsmäßige Umsetzung der Richtlinie liegt.Es ist davon auszugehen, dass der Entschädigungsfall, d. h. die Nichtverfügbarkeit der Einlage, erst nach dem 1. 7. 1995, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, eingetreten ist. Bezüglich der zweiten Einlage ergibt sich das schon daraus, dass die Einlage erst nach diesem Zeitpunkt geleistet wurde. Hinsichtlich der ersten Einlage spricht hierfür, dass die Einlage erst 23 Wochen vor diesem Termin geleistet wurde.Zur Höhe der Entschädigung4. Die Klägerin kann eine Entschädigung aber lediglich in Höhe von 30 614,36 DM verlangen, da ihr auch bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie ein Entschädigungsanspruch nur in dieser Höhe zugestanden hätte. Bei der Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens ist auszugehen von der von ihr eingezahlten Einlage zuzüglich der bis zum Entschädigungsfall angefallenen Zinsen.Der Schaden der Klägerin besteht nicht nur darin, dass sie ihr Geld bei der B. Bank angelegt hat, sondern darin, dass die Bank ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Der Rückzahlungsanspruch umfasst aber auch die versprochenen Zinsen. Einlage im Sinne der Richtlinie ist das Guthaben auf dem Konto, dieses umfasst auch die bis zum Eintritt des Entschädigungsfalles angefallenen Zinsen. Das gleiche ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EinlagensicherungsG. Auch nach dieser Vorschrift berechnet sich der Entschädigungsanspruch unter Einschluss der aufgelaufenen Zinsen.Als Zeitpunkt des Entschädigungsfalles ist der 19. 8. 1997, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vom Bundesaufsichtsamt angeordneten Moratoriums und damit der Einstellung der Geschäftstätigkeit der B. Bank. auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einlage vor diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen ist.Damit sind die bis zum 19. 8. 1997 angefallenen Zinsen, die jedenfalls unter dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 2 015,95 DM liegen, mit zu berücksichtigen.Der sich danach als Gesamtschaden ergebende Betrag von 34 015,95 DM liegt auch noch innerhalb der Haftungshöchstgrenze von 20 000 ECU bzw. 39 540 DM.Selbstbehalt nach Art. 7 Abs. 4 EinlagensicherungsrichtlinieVon diesem Betrag ist aber ein Selbstbehalt von 10% abzuziehen. Denn der Bund war nach der Einlagensicherungsrichtlinie nur verpflichtet, die Einlagen bis zu diesem Betrag abzusichern. Nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Haftung neben dem Betrag von 20 000 ECU auch auf 90% der Einlage beschränken. Von dieser Option hat die Beklagte in Art. 1 § 4 Abs. 2 des EinlagensicherungsG Gebrauch gemacht. Damit stehen der Klägerin nur 90% von 34 015,95 DM (Einlage inkl. Zinsen), mithin 30 614,36 DM zu ...Kein Mitverschulden6. Der ... Entschädigungsanspruch ist nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin eingeschränkt oder ausgeschlossen.Grundsätzlich kann die Beklagte auch gegenüber dem gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch den Mitverschuldenseinwand geltend machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens zu prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat (EuGH, EWS 1996, 168 = RIW 1996, 435 = ZIP 1996, 561 - Brasserie du pêcher und Factorame - Tz. 84 f.; EuGH, EWS 1996, 426 = RIW 1996, 1048 = ZIP 1996, 1832 - Dillenkofer - Tz. 72). Ein derartiges Mitverschulden der Klägerin ist aber nicht gegeben.Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. Bank oder eines Aushangs in den Geschäftsräumen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die B. Bank keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Denn eine entsprechende Kenntnis würde zur Begründung eines haftungsmindernden Mitverschuldens nicht ausreichen. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei einer nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Bank eine Einlage geleistet hat, begründet noch kein Mitverschulden, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass die Bank zur Durchführung von Bankgeschäften zugelassen war und seinerzeit die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem auch nicht vorgeschrieben war.Ein solches Mitverschulden kann auch im Hinblick auf den Schutzzweck der EG-Richtlinie nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Denn die Richtlinie soll den Kunden gerade davor schützen, dass er sein Geld bei einem nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Kreditinstitut anlegt. Nach der Richtlinie ist eine Belehrung des Kunden insoweit gerade nicht ausreichend.Darüber hinaus wäre ihre Kenntnis aber auch im Hinblick auf § 23 a KWG nicht als Mitverschulden anzusehen. In § 23 a KWG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Bank den Kunden vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen durch einen besonders gestalteten schriftlichen Hinweis über die fehlende Mitgliedschaft in einer Einlagensicherungseinrichtung informieren und der Kunde diesen Hinweis gesondert unterschreiben muss. Die Klägerin wurde unstreitig nicht in dieser Form über das Fehler einer Einlagensicherung informiert. Eine eventuell auf anderem Wege erlangte Kenntnis ist unbeachtlich, da § 23 a KWG ein formalisiertes Informationsverfahren normiert. Sinn der Formvorschrift ist gerade, sicherzustellen, dass der Kunde ausdrücklich auf die besonderen Risiken hingewiesen und sich dieser bewusst wird. Dem entspricht es, dass die Kenntnis dem Kunden nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er entsprechend den strengen Verfahrensvorgaben der Vorschrift unterrichtet wurde und dies durch seine Unterschrift bestätigt hat ...Vorlage an den EuGH entbehrlich8. Es bedarf keiner Vorlage der Sache an den EuGH, vielmehr kann die Kammer selbst darüber befinden, ob die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind.Nach Art. 177 EGV ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zulässig zur Auslegung des EG-Vertrags sowie der »Handlungen der Organe der Gemeinschaft«.Ein Gericht ist zur Vorlage einer solchen (Auslegungs-)Frage verpflichtet, wenn sich die Frage in einem Verfahren bei einem Gericht stellt, »dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können«.Danach besteht jedenfalls keine Verpflichtung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da gegen die Entscheidung der Kammer ein Rechtsmittel gegeben ist.Keine Vorabentscheidung des EuGHDie Kammer hält auch eine Vorlage nach Art. 177 S. 2 EGV nicht für angezeigt.Die Vorabentscheidung des EuGH kann nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts eingeholt werden (= Bildung des Obersatzes), nicht aber zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts d. h. dazu, ob der konkrete Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren ist (Geiger, EG-Vertrag, Art. 177 Rdnr. 5, Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., Rdnr. 950).Da der EuGH mittlerweile in mehreren Entscheidungen (EWS 1991, 391 = RIW 1992, 243 = ZIP 1991, 1610 - Francovitch -; EWS 1996, 168 = RIW 1996, 435 = ZIP 1996, 561 - Brasserie du pêcher und Factorame -; EWS 1996, 426 = RIW 1996, 1048 = ZIP 1996, 1832 - Dillenkofer -) die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs und auch des »qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht« hinreichend differenziert entwickelt hat ..., bedarf es hierzu keiner Vorlage an den EuGH mehr (ebenso Streinz/Leible, ZIP 1996, 1932). Die Frage, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bei Nichtumsetzung einer Richtlinie auch dann vorliegt, wenn der Mitgliedstaat gegen die Richtlinie Nichtigkeitsklage erhebt, ist nicht mehr eine Frage der Auslegung der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs, sondern eine Frage der Anwendung der vom EuGH entwickelten und präzisierten Kriterien.Dementsprechend hat auch der EuGH klargestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um eine Haftung auszulösen, allein die nationalen Gerichte zuständig sind (EuGH, EWS 1996, 168 = RIW 1996, 435 = ZIP 1996, 561, 566 - Brasserie du pêcher und Factorame, Tz. 58). Das gleiche gilt auch für die Frage der Verleihung von Rechten an einzelne durch die Richtlinie.II. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.Keine AmtshaftungInsbesondere ergibt sich ein weitergehender, den gesamten Betrag der Einlage umfassender Schadensersatzanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) wegen unterlassenen bzw. verspäteten Einschreitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen.Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt die ihm als Amtspflicht obliegenden Aufsichtspflichten dadurch verletzt hat, dass es nicht früher auf die finanzielle Situation der B. Bank reagiert und früher ein Moratorium angeordnet hat.Keine AmtspflichtverletzungDenn ein Schadensersatzanspruch setzt die Verletzung einer gerade dem Geschädigten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Hieran fehlt es.Die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bestehen nicht gegenüber den einzelnen Kunden der Banken. Vielmehr wird das Bundesaufsichtsamt gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Diese Vorschrift wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH im sog. »Weterstein-Urteil« vom 15. 2. 1979 (BGHZ 74, 144 ff. = BB 1979, 752 ff.) und im Herstatt-Urteil vom 12. 7. 1979 (BGHZ 75, 120 ff. = BB 1979, 1684 ff.) durch die 3. KWG-Novelle 1984 in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Band III, § 125 Rdnr. 13). Der BGH hatte in den genannten Entscheidungen ... den Zweck der Bankenaufsicht nicht auf die Interessen der Allgemeinheit und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes beschränkt, sondern auch auf den Schutz der Gläubiger einzelner Kreditinstitute vor Verlusten erstreckt (vgl. Fischer, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Der BGH hat dies mit der Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte des Kreditwesens und der Qualifikation der Bankenaufsicht als »spezialpolizeiliche Aufgabe« begründet (BGHZ 74, 144, 152 = BB 1979, 752).Kein Verstoß gegen Verfassungs- oder GemeinschaftsrechtEntgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift wirksam, da sie weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der entgegenstehenden Auffassung von Schenke und Ruthig in NJW 1994, 2324, auf die die Klägerin sich bezieht, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er in Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH in § 6 Abs. 4 KWG klargestellt hat, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lediglich im öffentlichen Interesse tätig werde, seine Haftung für Schäden aufgrund einer eventuellen Amtspflichtverletzung nicht grundgesetzwidrig ausgeschlossen.Kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GGDer Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen (so aber Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 251). Ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Rechtsprechung ist nicht gegeben. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob eine Behörde ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse oder auch im Interesse einzelner Dritter wahrnimmt. Soweit der BGH die Drittgerichtetheit der Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts bejaht hat, hat er dies auf die Auslegung der gesetzlichen Regelungen der Bankenaufsicht und die Entstehungsgeschichte des KWG gestützt. Dann kann der Gesetzgeber aber auch klarstellen, dass das System der Bankenaufsicht gerade nicht auch die Interessen des einzelnen Anlegers schützen soll. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 6 Abs. 3 KWG (jetzt § 6 Abs. 4 KWG) nicht eine bestimmte Auslegung der Verfassung vorgegeben, sondern die Zweckrichtung eines einfachen Gesetzes klargestellt, die bei der Ermittlung der Drittbezogenheit zu berücksichtigen ist.Kein Verstoß gegen Art. 34 GGAus dem gleichen Grund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 34 GG in Form eines »formenmißbräuchlichen Haftungsausschlusses« vor (so aber Papier, a. a. O.). Ein Haftungsausschluss läge nur vor, wenn - unabhängig von der Entscheidung des Gesetzgebers - eine Staatshaftung gegeben wäre. Art. 34 GG begründet aber nicht den Drittbezug der Amtspflichten, sondern setzt dessen anderweitige Begründung voraus (Schenke/Ruthig, NJW 1994, 2326).Kein Verstoß gegen Art. 14 GGSchließlich verstößt die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vorschrift greift nicht in eine bereits bestehende, eigentumsähnliche Rechtsposition der Klägerin ein. Denn zum Zeitpunkt der Einführung dieser Norm hatte sie die Einlage noch nicht geleistet. Es kann auch dahinstehen, inwieweit sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine Verpflichtung des Staates zur Einrichtung einer funktionsfähigen Bankenaufsicht ableiten läßt. Jedenfalls gebietet es Art. 14 GG nicht, die staatliche Bankenaufsicht so zu organisieren, dass die Amtspflichten auch dem einzelnen Bankkunden gegenüber bestehen.Der Gesetzgeber ist einem - von Verfassungs wegen etwa bestehenden - Schutzauftrag durch Erlass des KWG und die Schaffung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen jedenfalls in ausreichendem Maße nachgekommen. Angesichts der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit des bundesdeutschen Aufsichtssystems ist diese Lösung nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich. Bei der Schaffung des § 6 Abs. 4 KWG ist der Gesetzgeber auch nicht von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen. Die objektive Aufgabe zur Aufsicht bei Aberkennung subjektiver Rechte sollte der dem KWG zugrundeliegenden »marktwirtschaftskonformen Aufsichtskonzeption« dienen (Amtl. Begr. der 3. KWG-Novelle, wiedergegeben bei Schorck, KWG, 1992,§ 6). Nach Einschätzung des Gesetzgebers hätte die Anerkennung subjektiver Rechte die Gefahr zu weitgehender Maßnahmen durch die die Aufsicht ausübenden Personen mit sich gebracht. Die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG beeinträchtige hierbei die Einleger nicht unangemessen, da durch die Einlagensicherungssysteme des Kreditwesens ein weitgehender Schutz erreicht sei (Amtl. Begr. der 3. KWG-Novelle, a. a. O.).Der Gesetzgeber hat damit die betroffenen Rechte beider Seiten ohne sachfremde Erwägungen gegeneinander abgewogen ohne dabei die Grenzen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes zu überschreiten.Kein Verstoß gegen EU-RechtSchließlich ist die Norm auch nicht wegen Verstoßes gegen EG-Recht unwirksam.Es kann dahinstehen, ob die Norm gegen Regelungen der EG-Richtlinie 92/30/EWG vom 6. 4. 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (Konsolidierungsrichtlinie) verstößt (so Schenke/Ruthig, NJW 1994, 2324, 2326). Denn diese Richtlinie erfasst nur Kreditinstitute auf konsolidierter Basis, d. h. solche, bei denen ein Verbund von Mutter- und Tochtergesellschaften durch das bankenaufsichtsrechtliche Zusammenfassungsverfahren der Konsolidierung erfasst wird. Die BVH Bank unterlag nicht dieser Richtlinie.Hinweis der Redaktion:In zwei weiteren Entscheidungen (Urteile vom 16. 4. 1999 - 1 O 152/98 und vom 4. 10. 1999 - 1 O 55/98) hat das LG Bonn ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland zur Entschädigung wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt. In diesen beiden Verfahren waren die Bankkunden sogar über das Fehlen der Einlagensicherheit aufgeklärt worden.
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