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RIW 2017, I
Brödermann 

UNIDROIT Principles 2016

Abbildung 1

Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben der internationalen Rechtsgemeinschaft, der grenzüberschreitend tätigen Wirtschaft Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Realisierung ihrer Projekte machbar wird. Das Risiko muss kalkulierbar und beherrschbar bleiben. Die UNIDROIT-Grundregeln für internationale Handelsverträge (die eher unter ihrem englischen Namen bekannt sind) stellen solch ein Werkzeug dar (RIW 2004, 721). Sie beruhen auf wenigen, aus deutscher Sicht selbstverständlichen Prämissen wie Vertragsfreiheit, pacta sunt servanda, Einbindung von Handelsbräuchen, Treu und Glauben, favor contractus (im Zweifel Eintreten für eine Auslegung, die den Vertrag erhält) und ein allgemeines Eintreten für Fairness, das nicht abdingbar ist (Art. 1.7 (2)).

Im Juni 2016 hat der Governing Council von UNIDROIT die (vierte) Fassung 2016 beschlossen, die im April 2017 in überarbeiteter offizieller Kommentierung herausgegeben wurde (“googeln” des Begriffs “UNIDROIT Principles 2016” reicht). Unter “www.unilex.info” findet sich die Neufassung ebenfalls, ergänzt um Hinweise auf bisher 444 Schiedsurteile und Urteile aus aller Welt (kraftvoll z. B. die Entscheidung des Court of Appeal of Rio Grande do Sul vom 14. 2. 2017, Nr. 70072362940, Unilex). In Schiedsverfahren hat der Verfasser dieses Editorials es zweimal erlebt, zuletzt im März 2017 in einem Verfahren vor dem Chinese European Arbitration Center in Hamburg auf Betreiben des Beklagten, dass sich die Parteien noch im Schiedsverfahren auf die UNIDROIT Principles anstelle des sonst geltenden Rechts als anwendbare Rechtsregeln verständigt haben (§ 1051 Abs. 1 ZPO, Art. 35 CEAC Regeln). Die Parteien vermieden dadurch im jüngsten Beispiel den aufwendigeren Streit nach chinesischem Recht.

Aufgrund der guten Verständlichkeit der Prinzipien und ihrer Illustration durch Beispiele in den offiziellen Kommentaren sind die UNIDROIT Principles sehr gut nutzbar zur Überbrückung rechtskultureller Unterschiede. Sie enthalten über 50 Kompromisse zwischen Civil und Common Law, und oft auch zwischen unterschiedlichen Regelungen innerhalb der Common Law-Rechtsfamilie oder zwischen der germanisch und der französisch geprägten Rechtsfamilie. Sie wurden jeweils in oft mehrjährigen Diskussionen der Arbeitsgruppe ausgehandelt. An den wenigen Stellen, an denen kein Kompromiss gelang (weil der Ausgangspunkt im Denken, im Verständnis von dem, was selbstverständlich ist, einfach so unterschiedlich ist), bieten die UNIDROIT Principles Model-Regelwerke, zwischen denen man sich entscheiden kann. Dies gilt vor allem für die Gesamtschuldnerschaft (Art. 11.2.1 ff.). Die Kommentierungen der UNIDROIT Principles in der Literatur weisen auf solche Nuancen hin (allen voran Vogenauer u. a. in der 2. Aufl. 2015, sowie Bovio u. a. in der 2. Aufl. 2003 und demnächst Brödermann, in: Mankowski, Commercial Law).

Die Ausgabe 2016 besteht aus 211 Artikeln, die u. a. folgende Themen regeln: Vertragsschluss, AGB-Recht (Art. 2.1.19 ff. in für den B2B-Wirtschaftsverkehr verträglicherer Form als das deutsche Recht), Vertretung, Vertragswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Nichterfüllung, Aufrechnung, Abtretung, Gesamtschuldnerschaft und Gesamtgläubigerschaft sowie Verjährung. Für den internationalen Rechtsverkehr liefern die UNIDROIT Principles “den Anzug oder das Kleid von der Stange”, der/das gut direkt nutzbar ist oder im Einzelfall nach Maß zugeschnitten werden kann. So ergänzt z. B. die Sozietät des Verfassers in ihren Mandatsverträgen mit ausländischen Mandanten, die alle aus AGB-rechtlichen Gründen auf den UNIDROIT Principles beruhen, noch die Regelung in § 203 BGB (s. BRAK-Mitteilungen 2016, 165, 156). Ergänzend wird eine (DIS-)Schiedsklausel vereinbart, mit der sich die UNIDROIT Principles besonders gut kombinieren lassen (§ 1051 Abs. 1 ZPO).

Die Ausgabe 2016 entspricht wörtlich der Ausgabe 2010. Nur sechs Vorschriften wurden geändert (Präambel, Art. 1.11, 2.14, 5.1.7, 5.1.8 und 7.3.7) und ca. ein Dutzend Kommentarstellen, meist durch Ausführungen dazu, wie ein bestehendes Prinzip bei Langzeitverträgen (der Begriff ist in Art. 1.11 unter Hinweis auf die mit ihnen meist verbundene Komplexität definiert) wirkt. So kann z. B. die Mitwirkungspflicht nach Art. 5.1.3 zu einer Beistellungsverpflichtung in einem komplexen Infrastruktur- und Dienstleistungsvertrag führen. Zum Bedauern der Arbeitsgruppe hat sich ein an § 314 BGB angelehnter Vorschlag zur Kündigung von Langzeitverträgen im Staatengremium des Governing Council knapp nicht durchsetzen können.

Insgesamt stellen die UNIDROIT Principles 2016 ein rundes Regelungswerk dar, welchem ein fast 50-jähriger Prozess und über 30 Jahre Arbeit der von Professor Bonell geführten Working Group zu Grunde liegen. Als Gestalter und Risikomanager grenzüberschreitender Verträge sollte man die UNIDROIT Principles 2016 stets als Alternative im Blick haben.

Professor Dr. Eckart Brödermann, Rechtsanwalt, Hamburg

 
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