OFD Saarbrücken
DBA-Frankreich: Tätigkeit außerhalb der Grenzzone
OFD Saarbrücken, Schreiben vom 14. März 2000 - S 1301 - 162 - St 221
RIW
2000, 808
(Heft 10)
Bezugnahme: Verfügung vom 11. 6. 1981 - S 1301 - Fra - 162 - St 222 -Es ist gefragt worden, welche Folgerungen sich aus der Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 im Hinblick auf die sogenannte 45-Tage-Regelung der Bezugsverfügung für die Zeit nach dem 31. 12. 1995 ergeben. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: Nach Abs. 2 der Bezugsverfügung sind Tage mit untertägiger Anwesenheit außerhalb der Grenzzone in die vg. Berechnung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber hierfür ein volles Tagegeld gewährt. Laut § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG in der bis 31. 12. 1995 geltenden Fassung reichte hierzu eine mehr als zwölfstündige Reisedauer aus. Dementgegen setzt § 4 Abs. 5 EStG i. d. F. d. JStG 1996 i. V. m. § 3 Nr. 16 EStG für die Gewährung des vollen Tagegeldsatzes eine Mindestabwesenheitsdauer von 24 Stunden voraus. Diese Änderung des Reisekostenrechts lässt jedoch die Abkommenslage mit Frankreich unberührt (§ 2 AO). Die Bezugsverfügung für Reisen nach dem 31. 12. 1995 sind daher dahingehend auszulegen, dass - entsprechend der bisherigen Rechtslage - solche Tage bei der Prüfung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen sind, an denen der Arbeitnehmer sich länger als 12 Stunden außerhalb der Grenzzone aufgehalten hat.
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