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SRNL 2022, 15
 

BGH entscheidet zur Teilbarkeit der Leistung des Abschlussprüfers

Mit Urteil vom 28. April 2022 (IX ZR 68/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Vergütung des Abschlussprüfers teilbar ist, auch wenn ein vor Insolvenzeröffnung erteilter Prüfungsauftrag nicht nach §§ 115, 116 InsO erlischt.

Im Urteilsfall hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Teilrechnung gestellt und nach Abschluss der Prüfung während des laufenden Insolvenzverfahrens die entsprechende Schlussrechnung. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte das Berufungsgericht die Nicht-Teilbarkeit der Leistung des Abschlussprüfers aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Leistung festgestellt. Folglich sei der gesamte Honoraranspruch als Masseverbindlichkeit anzusehen.

Dem widerspricht der BGH. Der Bestand des Vertrages über die Abschlussprüfung bleibe zwar aufgrund von § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen §§ 115, 116 InsO bestehen, allerdings sei die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Vergütungsforderung als Insolvenzforderung einzustufen und nur der nach Eröffnung erbrachte Teil der Leistung von der Masse zu begleichen.

Für die Teilbarkeit, entsprechend des Rechtsgedankens des § 105 InsO, käme es nicht darauf an, dass sich der wirtschaftliche Wert der Prüfung letztlich erst mit deren Beendigung manifestiere. Im Insolvenzrecht sei der Begriff der Teilbarkeit weit zu fassen. Es komme allein darauf an, ob sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen des anderen Teils hinreichend voneinander abgrenzen und bewerten ließen. Dies sei bei Leistungen eines Abschlussprüfers der Fall. Die Höchstpersönlichkeit der Leistung stehe dem nicht entgegen.

 
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