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SRNL 2024, 10
 

Inflationsausgleichsprämie pfändbar

Der BGH entschied am 24.04.2024, dass eine gewährte Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist. In dem entschiedenen Fall eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Der Schuldner erhielt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seinem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie in zwei Teilbeträgen.

Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Der Schuldner beantragte, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese herauszugeben.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach Auffassung des BGH um „(…) Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 ZPO unter anderem die Arbeits- und Dienstlöhne. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Arbeits- und Dienstlöhne sind alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für Dienste gewährt werden (…) Arbeitseinkommen ist auch das Entgelt für Arbeitsleistungen, das freiwillig gewährt wird (…). Ebenso stellen Zuschüsse Arbeitseinkommen dar(…)“ (BGH, IX ZB 55/23)

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Die Inflationsausgleichsprämie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, sondern lediglich steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. Die Inflationsausgleichsprämie ist – so der BGH in dieser Entscheidung-keine Erschwerniszulage und damit nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, da sie keine besondere Belastung bei der Erbringung der Arbeitsleistung voraussetzt.

Die Inflationsausgleichsprämie ist auch nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, denn sie ist kein Ersatz für tatsächliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit notwendig werden und für die der Arbeitnehmer bereits Leistungen aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss.

Die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung der Prämie folgt auch nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO (nicht übertragbare Forderung). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen mit schützenswertem Interesse. Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht zweckgebunden, denn in der Verwendung der Prämie ist der Arbeitnehmer frei. Eine bloße Zweckbestimmung genügt nach BGH nicht.

 
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