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SRNL 2022, 18
Ehling 

Kreditprogramm KFW zur Abmilderung der Kriegsfolgen

von Michael Ehling, BURK AG

Abbildung 23

Geld vom Staat: wer hat Anspruch?

Nicht nur die Folgen des russischen Angriffskrieges, sondern auch die daraufhin beschlossenen Sanktionen sind für die deutsche Wirtschaft nach den Herausforderungen der Pandemie ein weiterer schwerer Rückschlag. Um diesen abzumildern, hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Anfang Mai, das neue Förderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 eingeführt. Die Förderung ist bis Ende des Jahres befristet und zielt auf kommt für Unternehmen in Betracht, die Umsatzeinbußen von mindestens 10 %, hinnehmen mussten. Sei es

• durch den weg- oder eingebrochenen Absatzmarkt,

• durch Produktionsausfälle in einem der drei Länder,

• durch Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe oder Vorprodukte

oder, und das ist wahrscheinlich für die meisten Unternehmen von Interesse:

• durch eine besonders hohe Betroffenheit durch gestiegene Energiekosten.

Bei Letzterem wird ein Energiekostenanteil von mindestens 3 % vom Jahresumsatz 2021 zu Grunde gelegt.

Gefördert werden maximal 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre oder 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Hierfür fallen Zinsen – in Abhängigkeit von Laufzeit (max. 6 Jahre) und Zinsbindung – in Höhe von 2,2 % – 4,9 % an. Die ersten zwei Jahre sind auf Wunsch tilgungsfrei.

Eine Umsatzgrößenbeschränkung gibt es nicht. Das Programm ist für kleine, mittelständische und große Unternehmen ausgelegt. Das Unternehmen muss jedoch seit mindestens drei Jahren bestehen.

Zudem muss die Einhaltung der Sanktionen belegt sein.

Das Bankenrisiko trägt mit 80 % Haftungsfreistellung die KfW. Das bedeutet, dass nur 20 % des Risikos bei der Hausbank liegt. Was sich zunächst wenig anhört, ist in der Praxis eine enorme Hürde. Die Förderprogramme der Coronahilfen hatten ein geringeres Bankenrisiko und dennoch taten sich die Kreditinstitute mit der Bewilligung schwer.!

Und noch eine weitere Hürde ist zu nehmen: Es darf sich, zum Stichtag 31.12.2021, nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Recht handeln. Auch ist eine Finanzierung während einer Restrukturierung nicht möglich. Nicht förderfähig sind damit insolvente Betriebe. Das Unternehmen muss also wirtschaftlich gesund und nachweislich auch in der Zukunft wettbewerbsfähig sein. Es bleibt abzuwarten, für welche Unternehmen die Förderung, nicht nur in Frage kommt, sondern auch in der noch verbleibenden Zeit beantragt und bewilligt wird.

Abbildung 24

Michael Ehling ist Vorstand der BURK AG und Geschäftsführer der BURK EHLING Finance GmbH. Als Sparkassenbetriebswirt und zertifizierter Sanierungsexperte ist er in allen Fragestellungen rund um die Themen Fördermittelberatung, Restrukturierung, Interimsmanagement und Finanzierungen erfahren. Dabei stehen die Beratung bei Existenzgründungen genauso in seinem Fokus, wie die Unterstützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

 
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