Kurz & bündig
Fallstricke bei Überschuldungsprognose!
In Heft 11 haben wir berichtet, dass zur „Abmilderung von Krisenfolgen“ temporär bis zum 31.12.2023 der für die Bewertung der Fortführungsperspektive im Rahmen der Überschuldungsprüfung maßgebliche gesetzliche Betrachtungszeitraum (§ 19 InsO) von 12 Monate auf vier Monate verkürzt wurde. Damit muss ein Unternehmen zurzeit nur noch vier Monate durchfinanziert sein, um eine positive Fortbestehensprognose auszuweisen, so dass bei juristischen Personen keine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung besteht.
Aber Vorsicht: Wenn schon in der Zeit ab dem 1.September 2023 bis zum Jahresende feststeht, dass ein Unternehmen ab dem 1.1.2024 nicht mehr für den dann wieder geltenden Betrachtungszeitraum von 12 Monaten durchfinanziert ist, müssen Geschäftsführer und Vorstände bereits ab September wieder den längeren Planungshorizont berücksichtigen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Das steht zwar schon der Gesetzesbegründung, wer aber liest schon Bundestagsdrucksachen?