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SRNL 2023, 12
 

Kurz & bündig

Neues von der Schufa

Um Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu erhalten, nutzen Unternehmen und Dienstleister private Wirtschaftsauskunfteien wie z.B. die Schufa. Dieser liegen nach eigenen Angaben Daten von rund 68 Mio. Menschen vor.

Die Wirtschaftsauskunftei will Verbraucher künftig proaktiv informieren, wenn es in ihren Daten einen negativen Eintrag gibt. Um die kostenlose Datenabfrage, die bis zum Jahresende verfügbar sein soll, nutzen zu können, müssen sich Verbraucher bei der Schufa-App Bonify registrieren. Aktuell ist dieser Service kostenpflichtig. Nur eine sog. Datenkopie im Sinne von Art. 15 DS-GVO ist bereits kostenlos verfügbar.

Weiterhin plant die Schufa, Verbrauchern zukünftig die Möglichkeit eines freiwilligen Einblicks in ihre Konten durch die Schufa zu gewähren, so dass die Auskunftei einen besseren Einblick in deren Bonität erhält. Es soll dabei allerdings nur um Daten zu Einkünften gehen. Auch sollen Verbraucher ab 2024 in der App per Simulation einsehen können, ob etwa die Kündigung eines Kontos Einfluss auf deren Bewertung durch die Schufa hätte.

Verbraucherschützer haben jedoch datenschutzrechtliche Bedenken.

Was die Löschung von Daten einer erteilten Restschuldbefreiung angeht, hat sich die Schufa zugunsten der Verbraucher bewegt: die Schufa löscht den Eintrag zur Erteilung der Restschuldbefreiung nun bereits nach 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses. Sie kommt damit einer erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zuvor, deren Generalanwalt sich bereits für eine entsprechende verkürzte Löschungsfrist ausgesprochen hatte. Damit wird Verbrauchern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ein schneller Eintritt in geregelte wirtschaftliche Aktivitäten ermöglicht – eine begrüßenswerte Entwicklung.

Abbildung 14

 
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