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SRNL 2021, 9
 

Sanierungsgewinn: Keine Steuerfreiheit für Altfälle?

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken vom 27.4.2017 wurden Steuerbefreiungstatbestände geschaffen, um Sanierungsgewinne, die als Buchgewinne durch die Befreiung von Schulden entstehen, von der Besteuerung auszunehmen. Typischer Anwendungsfall sind Gewinne, die im Zuge von Insolvenzplänen durch Forderungserlasse der beteiligten Gläubiger entstehen. Was gilt für Altfälle, also Sanierungsgewinne, die vor dem 8.2.2017 entstanden sind?

Dazu hat das Finanzgericht Neustadt mit Urteil vom 30.3.2021 der Freistellung im Wege des Erlasses aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage eines Bescheids aus dem Jahre 2014 eine Absage erteilt. Ob stattdessen ein Antrag auf rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 52 Abs. 4a, 1, 2 EStG zum Ziel führen könnte, hat das Finanzgericht offengelassen.

 
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