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SRNL 2021, 23
 

Zum 01.12.2021 in Kraft getretene Änderungen zum Pfändungsschutzkonto stärken den Schuldnerschutz

Die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ermöglicht jedem, auch bei Vorliegen von Pfändungsmaßnahmen am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Beträge bis zur individuellen Pfändungsfreigrenze sind vor Zugriffen der Gläubiger geschützt. Die Freigrenze wird durch eine Bescheinigung dem Kreditinstitut nachgewiesen. Neu ist, dass nun auch die Sozialleistungsträger verpflichtet sind, ihre Auszahlungen zu bescheinigen. Auch Nachzahlungen, etwa auf Arbeitslosengeld, Rente, etc., die nach Antragstellung häufig deutlich später und in einer die monatliche Freigrenze überschreitenden Summe gezahlt werden, sind nun als Zahlungseingang auf dem P-Konto vor Pfändungen geschützt, ohne dass es einer separaten gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Ab dem 01.12.2021 wird das Sparen erleichtert: unpfändbare Beträge können bis zu einem Zeitraum von drei Monaten auf dem Konto verbleiben. Gleichzeitig gilt das „First-in-first out“-Prinzip gilt. Dies ermöglicht es dem Schuldner, auf dem P-Konto Rücklagen zu bilden. Außerdem werden die Kreditinstitute verpflichtet, dem Kontoinhaber in geeigneter Weise einen Überblick über das aktuell pfändungsfreie Guthaben zu geben und die mit Monatsablauf aus dem Pfändungsschutz herausfallenden Beträge zu benennen. Auch debitorisch geführte Konten können in ein P-Konto umgewandelt werden, die Bank nutzt dann ein sogenanntes „Zwei-Konten“-Modell. Der Kreditsaldo bleibt auf einem zweiten Konto zurück. Das Kreditinstitut ist in diesem Fällen ausdrücklich daran gehindert; Zahlungseingänge mit dem Negativsaldo zu verrechnen.

Weitere Erleichterungen ergeben sich bei Gemeinschaftskonten, die häufig von Ehepartnern genutzt werden. Werden diese mit einer Pfändung belegt, so hat jeder Kontoinhaber innerhalb einer Frist von einem Monat die Möglichkeit, das Konto in Einzelkonten, ggf. in Form eines P-Kontos, umzuwandeln. Das auf dem Gemeinschaftskonto befindliche unpfändbare Guthaben wird nach Köpfen aufgeteilt und den neu eingerichteten Konten anteilig gutgeschrieben. Hinsichtlich des von der Pfändung betroffenen Kontoinhabers gilt der Pfändungs- und Einziehungsbeschluss am neuen Konto fort.

 
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