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STB 2024, 106
FG Köln 
Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit (Urteil vom 12.07.2023, 3 K 1356/22)

Die Änderung eines Steuerbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen ist bei einem Steuerbescheid, der nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen ist, unzulässig.

FG Köln, StB 2024, 106-115 (Urteil vom 12.07.2023, 3 K 1356/22)

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