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STB 2005, 41
BFH 
Kindergeld, Einkünfte des Kindes aus Gewerbebetrieb, Ansparrücklage zählt nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ([unbekannt] vom 27.10.2004, VIII R 35/04)

Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG, so gehört der Betrag der Ansparrücklage jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

BFH, StB 2005, 41 ([unbekannt] vom 27.10.2004, VIII R 35/04)

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