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WRP 2015, 1275
AnwGH Nordrhein-Westfalen 
Berufsrecht/Wettbewerbsrecht: Rechtsanwaltsrobe mit Namenszug und Internetadresse (Urteil vom 29.05.2015, 1 AGH 16/15)

Das Tragen einer im Schulterbereich mit einem aus acht Meter Entfernung lesbaren Text bestickten oder bedruckten Robe (hier: Namenszug und Internetadresse) ist berufsrechtlich unzulässig und von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung vor Gericht zu unterlassen. Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. (Leitsätze der Redaktion)

AnwGH Nordrhein-Westfalen, WRP 2015, 1275-1277 (Urteil vom 29.05.2015, 1 AGH 16/15)

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