Das Schicksal geografischer (Herkunfts-)Angaben: Kommt der Dresdner Christstollen auch zukünftig aus Dresden?
Jan-Dierk Schaal, LL.M. (University of Melbourne)
Gerade zur Adventszeit ist es allgegenwärtig: Zu Recht sind wir stolz auf unsere regionalen Produkte, die unter geschützten Bezeichnungen überregionale Bekanntheit erlangt haben, wie beispielsweise der Nürnberger Glühwein, das Lübecker Marzipan, der Bremer Klaben oder eben der Dresdner Christstollen. Aber wird dieser Schutz geografischer Angaben auch zukünftig fortbestehen oder gar gestärkt werden?
Bereits seit 1992 werden geografische Angaben für Wein, Spirituosen, Agrarerzeugnisse oder traditionelle Spezialitäten auf Grundlage europäischer Verordnungen geschützt. Hintergrund der gesetzlichen Regelung war seinerzeit, dass solche Angaben in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund eines Freihaltebedüfnisses, etwa in Deutschland nach dem damaligen § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG, vom Markenschutz ausgeschlossen waren. Heute ist der Schutz geografischer Angaben im deutschen Recht in §§ 130 ff. MarkenG verankert. Insoweit gewährt die eingetragene geografische Angabe jedem Marktteilnehmer das Recht zu dessen Verwendung, soweit die jeweiligen in der Registrierung benannten Bedingungen eingehalten werden, etwa, dass die bezeichneten Waren in der jeweiligen Region produziert werden, sowie ein Abwehrrecht gegen Mitbewerber, die die Angaben unter Missachtung dieser Bedingungen verwenden. Ergänzend regeln die §§ 126 ff. MarkenG den Schutz geografischer Herkunftsangaben. Ein Eintragungserfordernis kennt § 126 MarkenG im Gegensatz zu den §§ 130 ff. MarkenG nicht.
Der Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und Agrarerzeugnisse wurde nun durch die Verordnung (EU) 2024/1143 reformiert, die am 13.05.2024 in Kraft getreten ist. Diese wird ergänzt durch die Verordnung (EU) 2023/2411, die neu ab dem 01.12.2025 die Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ermöglicht. Aktuell steht die finale Fassung des deutschen Umsetzungsgesetzes (AgrarGeoSchDG) zur Debatte.
Welche Veränderungen bringt diese Reform mit sich? Wird tatsächlich das Ziel erreicht, den Schutz geografischer Angaben europaweit zu harmonisieren und zu stärken?
Grundsätzlich ist die neue Möglichkeit zu begrüßen, auch geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, etwa bestimmte Web- oder Holzarbeiten, zu schützen. Das Eintragungsverfahren orientiert sich an dem bisherigen Verfahren für die Eintragung geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und Agrarerzeugnisse. Die Eintragung dieser Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 soll wiederum in einem eigenen Gesetz geregelt werden.
Dass die Zuständigkeit für das Eintragungsverfahren in der nationalen Phase beim DPMA liegt, dürfte ebenfalls auf allgemeinen Konsens stoßen.
Für mehr kontroverse Aufmerksamkeit sorgt hingegen die beabsichtigte Änderung des § 126 MarkenG, nach welchem sowohl die Produktkategorien Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse mit Wirkung zum 01.12.2025 aus dem Schutzbereich der §§ 127 bis 129 MarkenG herausgenommen werden sollen. Verbleiben werden damit im Schutzbereich lediglich sonstige Produktkategorien und Dienstleistungen. Begründet wird dies damit, dass deren Schutz sich ausschließlich nach europäischem Recht richten soll, um so eine unionsweite Vereinheitlichung des Schutzes geografischer Angaben für diese Erzeugnisse zu erreichen. Faktisch führt dies allerdings zu einem absoluten Eintragungserfordernis, da es dann zukünftig keinen Schutz mehr für geografische Angaben geben wird, der aus einer reinen Benutzung entstanden ist, wie dieser derzeit durch die deutschen Regelungen zur geografischen Herkunftsangabe gewährleistet wird.
Zudem ist laut Gesetzesbegründung eine Stärkung der regionalen Erzeuger dadurch beabsichtigt, dass die Aktivlegitimation zukünftig dem zur Nutzung berechtigten Erzeugern zusteht, und nicht – wie bisher – den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Klageberechtigten. Entgegen der ursprünglichen Intention dürfte dies allerdings zu einer erheblichen Reduktion der Aktivlegitimation und damit der Verletzungsverfahren führen. Der jeweilige Erzeuger war als Mitbewerber in den meisten Fällen ohnehin nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt. Nach der beabsichtigten Regelung würden allerdings solche Dritten, die selbst kein Recht zur Nutzung der geografischen Angabe haben, die sich aber dennoch an der rechtswidrigen Verwendung der Angabe durch ihren Mittbewerber stören, keine Klagebefugnis nach dem MarkenG mehr haben und sich auf das UWG verweisen lassen müssen.
Auch weiterhin wird die Möglichkeit bestehen, sicherzustellen, dass der Dresdner Christstollen aus Dresden und der Bremer Klaben aus Bremen kommen. Allerdings gilt dies nach dem jetzigen Gesetzesentwurf nur so lange, wie die entsprechende regionale Herkunftsbezeichnung als geografische Angabe im Unionsregister eingetragen ist.
Jan-Dierk Schaal, LL.M. (University of Melbourne), Hamburg