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WRP 2004, 924
 
LG Stuttgart
Die Werbung eines Augenoptikers mit dem Hinweis "P Optik übernimmt Ihre Praxisgebühr" stellt eine unzulässige Zuwendung beim Verkauf eines Medizinproduktes dar.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 1. April 2004 - 36 O 41/04 KfH; Übernahme der Praxisgebühr

LG Stuttgart vom 01.04.2004 - 36 O 41/04 KfH
WRP 2004, 924 (Heft 7)

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