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WRP 2018, I
Köhler 

Sanierungsfall Preisangabenverordnung

Abbildung 1

Prof. Dr. Helmut Köhler

Die Preisangabenverordnung (PAngV) soll gewährleisten, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Preis zutreffend und vollständig informiert wird. Dies soll zugleich einen Preisvergleich ermöglichen und den Wettbewerb fördern. Mit nur zehn Paragraphen handelt es sich um ein Regelwerk, das anscheinend klar, überschaubar und leicht zu befolgen ist. Der Schein trügt, in Wahrheit ist die PAngV ein Sanierungsfall.

Die PAngV enthält eine Reihe von Vorschriften, die auf die PreisauszeichnungsVO von 1940 (sic!) zurückgehen. Sie wurde zwar im Laufe der Zeit immer wieder geändert, aber letztlich – anders als das UWG – nie grundlegend reformiert. Ihre Eigentümlichkeiten zeigen sich schon in der Terminologie: Normadressat ist nicht der „Unternehmer“, sondern derjenige, der „Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet“. Geschützt werden „Verbraucher gemäß § 13 BGB“; gleichzeitig spricht aber § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nunmehr von „Verbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden“(!). Diese Eigentümlichkeiten mag man noch als harmlose juristische Antiquitäten und Kuriositäten abtun.

Der eigentliche, dringliche Reformbedarf bei der PAngV ergibt sich indes aus der unzureichenden Abstimmung mit dem vorrangigen Unionsrecht. So fehlt es im Hinblick auf Dienstleistungen an einer speziellen unionsrechtlichen Grundlage der PAngV. Daher sind Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL und damit § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG die eigentlich maßgeblichen Vorschriften für Preisangaben. Die ergänzenden Vorschriften in Art. 22 DienstleistungsRL 2006/23/EG sind zwar in § 4 Abs. 1 DL-InfoV im Verhältnis B2B umgesetzt worden. In § 4 Abs. 2 DL-InfoV ist aber eine Umsetzung im Verhältnis B2C zu Unrecht ausgeschlossen worden. – Im Hinblick auf Waren fehlt es an einer ausreichenden Umsetzung der PreisangabenRL 98/6/EG in ihrer weiten Auslegung durch den EuGH (EuGH, 07.07.2016 – C-476/14, WRP 2016, 1096 – Citroën). Weitergehende Vorschriften in der PAngV auf der Grundlage der Mindestangleichungsklausel des Art. 10 PAngRL sind nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-RL ab dem 12.06.2013 unzulässig geworden.

Die Folge ist, dass wichtige Vorschriften der PAngV nicht nur von den Vorgaben des Unionsrechts abweichen, sondern geradezu das Gegenteil anordnen. (Zu Einzelheiten vgl. die Kommentierung der PAngV in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018 sowie Köhler, WRP 2013, 723 und WRP 2016, 541.) Dazu zwei Beispiele aus der neueren Rechtsprechung:

Nach § 1 Abs. 4 PAngV muss, wenn für eine Ware neben dem Preis eine „rückerstattbare Sicherheit“ („Pfand“) gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis angegeben werden und es darf kein Gesamtpreis gebildet werden. Dies widerspricht dem Unionsrecht, genauer dem Art. 3 i. V. m. Art. 1 und Art. 2 lit. a PreisangabenRL 98/6/EG, da der Endpreis „notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss“ (EuGH, 07.07.2016 – C-476/14, WRP 2016, 1096 Rn. 38 – Citroën). Da eine richtlinienkonforme Auslegung zur Beseitigung des Normenwiderspruchs ausgeschlossen ist, hat das Kammergericht kürzlich folgerichtig den § 1 Abs. 4 PAngV für unanwendbar erklärt (KG, 21.06.2017 – 5 U 185/16, WRP 2018, 226 Rn. 30 ff. – Lieferservice-Portal). Der Kaufmann muss daher künftig nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV den Gesamtpreis für Ware und Pfand angeben. Er darf zwar ergänzend (z. B. in Klammern) beide Preisbestandteile nennen, muss dann aber den Gesamtpreis nach § 1 Abs. 6 S. 3 PAngV hervorheben.

Nach § 4 Abs. 1 PAngV müssen Waren, die in Schaufenstern usw. sichtbar ausgestellt werden, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Diese Ausnahme von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist ebenfalls mit der PAngRL unvereinbar, da das bloße Anbieten von Waren ohne Preisangabe kein Angebot i. S. der PAngRL ist. Der Bundesgerichtshof (BGH, 10.11.2016 – I ZR 29/15, WRP 2017, 296 Rn. 14 – Hörgeräteausstellung) hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Ausstellen von Waren keine Preisangabenpflicht auslöst. Der Juwelier darf also seine Pretiosen im Schaufenster dem kaufkräftigen Publikum aus nah und fern zeigen, ohne sie mit einem Preisschildchen versehen zu müssen.

Richterrechtliche Korrekturen sind aber kein Ersatz für eine korrekte Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien. Die gegenwärtige Fassung der PAngV erweckt vielmehr den Eindruck einer gesetzgeberischen „Irreführung durch Unterlassen“. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmer und Verbraucher, vor allem aber für die Rechtsanwender sollte daher das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nicht zögern, die PAngV umfassend zu überarbeiten.

Prof. Dr. Helmut Köhler, München

 
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