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WRP 2013, 833
Hanseatisches OLG Hamburg 
Verfahrensrecht/Vollstreckungsrecht: Auskunft und Rechnungslegung in der Vollstreckung (Beschluss vom 21.12.2012, 3 U 96/12)

Der Antrag des Berufungsklägers gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist trotz Versäumung eines Schutzantrags gemäß § 712 Abs. 1 ZPO in der Vorinstanz zulässig. Es besteht 834allerdings in der Regel kein Anlass zur Einstellung, wenn das erstinstanzliche Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsbeklagten vollstreckbar ist. …

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2013, 833-834 (Beschluss vom 21.12.2012, 3 U 96/12)

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