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WRP 2013, 392
LG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Anzeigen-Sonderveröffentlichung (Urteil vom 01.04.2011, 406 O 13/11)

Bei einer doppelseitigen redaktionell gestalteten Werbung muss die Kennzeichnung als Werbung bereits auf der ersten Seite erfolgen. Weder die Erwähnung des werbenden Unternehmens noch die Kennzeichnung auf der rechten Seite der Doppelseite reichen aus, um den Werbecharakter der Veröffentlichung hinreichend deutlich zu machen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Hamburg, WRP 2013, 392-394 (Urteil vom 01.04.2011, 406 O 13/11)

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