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WRP 2021, 192
BGH 
Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: Verfügbare Telefonnummer (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17)

a) Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.

BGH, WRP 2021, 192-196 (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17)

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