Zum Eingang eines über das beA eingereichten elektronischen Dokuments gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO sowie zu anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA (Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22)
a) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.
BGH, WRPL 2023, Heft 02, Online, - (Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22)
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