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ZFWG 2023, 466
VG Potsdam 
Keine Ersetzung des § 33 i GewO in Brandenburg durch glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen (Beschluss vom 20.10.2022, 3 L 527/22)

Der Brandenburgische Landesgesetzgeber hat mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG (i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV) normierten Erfordernis einer nach Landesrecht erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallen keinen neuen Erlaubnistatbestand für Spielhallen geschaffen, durch den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO ersetzt worden ist.

VG Potsdam, ZfWG 2023, 466 (Beschluss vom 20.10.2022, 3 L 527/22)

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