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ZHR 188 (2024), 2-7
Schmidt 

Peter Ulmer – ein halbes Jahrhundert Rechtsgelehrsamkeit in der ZHR

Vor einem Jahr konnte die Schriftleitung im 187. Band dieser Zeitschrift das erste Heft ihrem langjährigen Mitherausgeber und Schriftleiter Peter Ulmer aus Anlass seines 90. Geburtstags zueignen.1 Seit dem 17. 1. 2024 ist der Tod dieses Großen unter den Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechtlern zu betrauern.

Die Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht, im Jahr 1858 von Levin Goldschmidt gegründet und lange als “GoldschmidtsZ” zitiert,2 hat in ihrer ausgedehnten Geschichte nur eine übersehbare Zahl von Schriftleitern erlebt und vielleicht keinen, der ihr Gesicht und ihre wissenschaftliche Schlagkraft so lange und so wirkungsmächtig bestimmt hätte wie er. Fünf Jahrzehnte lang war Peter Ulmer mit der ZHR verbunden, nachdem ihn Kurt Ballerstedt und Ernst Steindorff im Jahr 1974 in den Herausgeberkreis und 1976 auch in die Schriftleitung aufgenommen hatten. Zwischen diesem Eintritt in die ZHR und seinem Ausscheiden aus der redaktionellen Verantwortung im Jahr 20063 liegt eine dreistellige Kette grundlegender Abhandlungen, viele davon in dieser Zeitschrift4 – allesamt wissenschaftlich ergiebig und wegweisend für Gesetzgebung und Rechtspraxis.

Peter Ulmers Lebensweg als Wirtschaftsrechtler ist häufig geschildert worden5: Nach Studienjahren in Tübingen, Genf, Heidelberg und Ann Arbor/Michigan, promoviert mit den akademischen Graden des Dr. iur. (Heidelberg) und des Master of Comparative Law (Ann Arbor) und nach intensiver Berufstätigkeit in Industrie, Wirtschaftsprüfung sowie bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, habilitierte er sich an der Ruprecht-Karls-Universität und verbrachte lange Gelehrtenjahre als Ordinarius und Institutsdirektor an den Universitäten Hamburg (1969–1975) und Heidelberg (1975–2001). Die Universität Heidelberg wählte ihn zweimal zu ihrem Rektor. Ihr blieb er trotz eines von der Universität zu Köln ergangenen Rufs bis zu seinerZHR 188 (2024) S. 2 (3) Emeritierung treu. Drei Schüler (Matthias Casper, Mathias Habersack und Carsten Schäfer) hat er durch Habilitationen in den Gelehrtenberuf eingeführt und sich ehrenamtlich als Vorsitzender der Landeshochschulkonferenz Baden-Württemberg und des Fachausschusses der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie in der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentags kraftvoll für die Belange nicht nur der akademischen Rechtswelt eingesetzt. Die wirtschaftsrechtliche Wissenschaft und Praxis wären ohne ihn nicht wie sie sind.

Ehrenpromotionen durch die Universitäten Autonoma Madrid, Montpellier I und Lleida geben wie viele andere Ehrungen Peter Ulmers Zeugnis von dessen weit über den deutschen Rechts- und Sprachraum hinausgehender Anerkennung. Im Jahr 2003 würdigten ihn 79 Autorinnen und Autoren mit einer zu seinen Ehren verfassten Festschrift.6 Referate eines zu seinem 80. Geburtstag veranstalteten Symposions finden sich abgedruckt in ZHR 177 (2013) 711806.

Mehr als 50 Professorenjahre lang war Peter Ulmer der lebende Beweis dafür, dass die Zeit der Beherrschung ganzer Disziplinen durch herausragende Gelehrte nicht der Vergangenheit angehören muss. Sucht man in der Literatur des Handels- und Gesellschaftsrechts nach den nicht nur erfolgreichsten, sondern Maßstäbe setzenden Kommentatoren, so wird neben Hermann Staub (1856–1904), Max Hachenburg (1860–1951) und Wolfgang Hefermehl (1906–2001) Peter Ulmer zu nennen sein. Staub hat den die moderne Kommentarliteratur bestimmenden Denk- und Darstellungsstil erst geschaffen, und Hachenburg hat beides mit einer rechtsdogmatischen Fundierung des GmbH-Rechts verbunden. Es ist, jedenfalls aus heutiger Sicht, kein Zufall, dass Peter Ulmer an die von diesen großen Autoren – beide von Hause aus Rechtsanwälte – geprägten Werke angeknüpft hat: So hat er die Neubelebung des Staub'schen HGB-Kommentars zwischen 1971 und 1999 auf den Stand bis zur Handelsrechtsreform gebracht und das GmbH-Recht bis zum Jahrhundertwechsel in einer Max Hachenburg gewidmeten Neukommentierung fortgeschrieben.7 Auch die Betreuung seiner Heidelberger Habilitation durch Wolfgang Hefermehl entbehrt nicht der akademischen Logik. Die Kunst der Hefermehl'schen Kurzkommentare zum Wettbewerbs- und zum Wertpapierrecht lag weniger in einer spezifisch wissenschaftlichen Darstellungsweise als in der erschöpfenden Zusammenführung eines wuchernden Rechtsstoffs zu einer gedrängten, für die dauernde Information wie für die konsistente Fortbildung komplexer Rechtsgebiete unentbehrlichen Stoffsammlung. In Peter Ulmers umfassendem Werk sollten sich alle hier aufgezählten Tugenden wiederfinden und vereinen.

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Peter Ulmers kraftvoller Beitrag zur wissenschaftlichen Modernisierung des gesamten Handels- und Wirtschaftsrechts war bereits in der 1969 erschienenen Habilitationsschrift angelegt: Mit dem Thema “Der Vertragshändler” weist das Buch über die Legalordnung des Handelsgesetzbuchs hinaus und gibt einer ganz und gar ungeregelten Vertriebsform ein rechtssystematisch stimmiges und rechtstatsächlich beglaubigtes Gepräge.8 Schon 1970 griff der Bundesgerichtshof diese Methode in einem Grundsatzurteil auf und erkannte die von Ulmer herausgearbeitete Rücknahmepflicht des Herstellers im Fall der Beendigung eines Vertragshändlervertrags an.9 Über die Jahre hat Ulmers vertriebsrechtlich inspiriertes Vertragshändlermodell in der Gerichtspraxis wie in der Literatur buchstäblich Schule gemacht10 und in einer auf den Kraftfahrzeugvertrieb gemünzten Monographie von Habersack und Ulmer seine Vollendung gefunden.11

Es versteht sich, dass ein Gelehrter seines Schlages alsbald zu einem gefragten Gutachter wurde. Allmählich trat das handelsrechtliche Habilitationsthema in seinem Werk allerdings in den Hintergrund.12 Auch die in den 80er Jahren aus Gutachten hervorgegangenen wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Monographien über Programminformationen und über die Kurzberichterstattung in Funk- und Fernsehmedien13 haben aus Peter Ulmer keinen Medienrechtler gemacht, weil aus der Praxis wie aus der Wissenschaft andere Aufgaben auf ihn zukamen. Das gegenüber der Gutachtertätigkeit eines Rechtsgelehrten gelegentlich aufkeimende Misstrauen oder Missfallen brauchte einen Wissenschaftler wie ihn nicht zu treffen,14 lässt vielmehr daran erinnern, dass auch Grundlagenwerke der Rechtswissenschaft – Grotius' völkerrechtliche Grundschrift über die Freiheit der Meere sei hier als Beispiel genannt15 – aus Auftragsarbeiten hervorgehen können.

Bekanntermaßen von anderer Art, und von ganz spezifischer institutioneller Bedeutung, ist die Erstellung von Juristentagsgutachten, die von einer über Parteiinteressen stehenden Institution in Vorbereitung großer legislatorischer Schritte erarbeitet und, durch ergänzende Referate sowie Plenardiskussionen auf den Prüfstand gestellt, von vollends unverdächtigem Einfluss auf dieZHR 188 (2024) S. 2 (5) Rechtswelt sind. Der wirtschaftsrechtlichen Abteilung des 50. Deutschen Juristentags fiel die Aufgabe zu, dem gesetzlich noch ungeregelten Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein kodifikationsgerechtes Gesicht zu verleihen. Die Juristentagsarbeit hatte der Frage gegolten16: “Welche gesetzgeberischen Maßnahmen empfehlen sich zum Schutz der Endverbraucher gegenüber AGB und Formularverträgen?” Mit seinem Referat schuf Peter Ulmer über die gestellte Verbraucherschutzfrage hinaus wichtige Grundlagen für das 1976 verabschiedete,17 seit 2001 dem BGB einverleibte18 AGB-Gesetz. Wie von allein stellte sich mit diesem Reformschritt die weitere Aufgabe, das neu konzipierte Gesetz in Kommentarform zu erläutern, wofür er in dem Anwalt Hans Erich Brandner und dem Richter Horst-Diether Hensen Praktiker als Mitkommentatoren fand, die gemeinsam mit ihm zu einem Standardwerk beitrugen, das mit einem inzwischen verjüngten Autorenteam als Kommentierung der §§ 305 ff. BGB nunmehr in 13. Auflage vorliegt.19

Auch das Recht der Mitbestimmung als weiteres mit dem Namen Peter Ulmer verbundenes Spezialgebiet erweist sich bei näherem Hinsehen als Ankermaterie einer größeren Disziplin, nämlich der Unternehmensverfassung deutschen Rechts. Diese Materie hat Peter Ulmer alsbald nach der Verabschiedung des Mitbestimmungsgesetzes in Gemeinschaft mit Peter Hanau aus dem Stand zum Gegenstand eines Kommentarwerks gemacht, das zugleich Pioniertat und Reiseführer für die künftige Auslegung war und als Standardwerk inzwischen von Habersack und Henssler fortgeführt wird.20 Der Kommentar erläutert seit seiner zweiten Auflage über das Mitbestimmungsgesetz von 1976 hinaus das gesamte Mitbestimmungsrecht, und auch de lege ferenda hat Peter Ulmer in einem ZHR-Editorial vor der rechtspolitischen Isolierung einzelner Probleme gewarnt und das System der paritätischen Mitbestimmung insgesamt auf den Prüfstand gestellt.21 Nicht viele wirtschaftsrechtliche Kommentatoren unserer von Expertenwissen und Spezialistentum beherrschten Zeit tragen mit einem solchen Maß an Grundsätzlichkeit zum “gesamten Handels- und Wirtschaftsrecht” bei.

Anders, als es viele Kenner und Bewunderer des Ulmer'schen Gesamtwerks wohl erwarten, bleibt nach diesen Exkursen nicht viel Raum für eine Würdigung der die betrachteten Teilgebiete überragenden Teile seiner immensen Lebensleistung. Gemeint sind die einflussreichen Großkommentare im Gesellschaftsrecht und seine Beiträge zur Methode und Praxis der Rechtsfortbildung.

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Den immensen Einfluss der von Peter Ulmer verfassten Kommentare hat wohl jeder mit dem Gesellschaftsrecht befasste Jurist bis hinein in die Tagesarbeit gespürt und bestaunt. Die seit Jüngstem durch das zum Jahresbeginn in Kraft getretene MoPeG22 im Sinne der Ulmer'schen Forschung gesetzlich entschiedenen Struktur- und Zurechnungsprobleme bei Außen-Personengesellschaften sind hierfür das sinnfälligste Beispiel. Bis hinein in die Grundbuch-, Prozess- und Vollstreckungspraxis wirkt diese Modernisierung, und die immer wieder auf Peter Ulmer sowie auf seinen Nachfolger Carsten Schäfer verweisende Gesetzesbegründung gibt Zeugnis von dem wahrhaft schulenbildenden Einfluss der Ulmer'schen Kommentierungsarbeit. In die Erinnerung zu rufen sind auch seine Grundlagenbeiträge über Personengesellschaftsanteile im Erbgang, ohne die ganze Normenstränge des reformierten BGB- und HGB-Gesellschaftsrechts so nicht gelungen wären.23 Die aktuelle Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verweist auch auf das arbeitsteilige Miteinander der rechtspolitischen Arbeit an den Gesetzestexten und der immerwährenden Fortbildung des Gesellschaftsrechts, die den zweiten Themenblock in der hier nur skizzierten Gesamtwürdigung ausmacht. So, wie der Bundesgerichtshof in mehreren Schritten der von Peter Ulmer vorgedachten Rechtsfortbildung Autorität und Verbindlichkeit verliehen hat, konnte die Legislative mit der Autorität des geschriebenen Rechts die in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeit von “Gesetz und Recht” zur Deckung bringen. Gerade hier ist viel an Ulmer'schen Forschungsergebnissen zu erkennen. Zwar tragen nur einzelne, freilich schwergewichtige, Arbeiten aus seiner Feder das Thema “Rechtsfortbildung” im Titel24. Mit gutem Recht ließe sich aber sagen, dass der Löwenanteil seines Oeuvres diesem umfassenden Anliegen gewidmet ist.

Als Persönlichkeit war Peter Ulmer ein Erlebnis. Das wird aus dem Hörsaal ebenso berichtet wie von seinem Lehrstuhl und war bei einem Besuch in seinem Seminar unmittelbar zu spüren. Legendär, stilbildend und fruchtbar war der Austausch mit Praktikern, vor allem mit der Mannheimer Wirtschafts-ZHR 188 (2024) S. 2 (7)kanzlei SZA, die ihm seit den Zeiten des großen Wolfgang Schilling25 ans Herz gewachsen war.

Ulmers Auftritt hatte in seiner Bestimmtheit und in seiner natürlichen Autorität etwas Bezwingendes. Überheblichkeit war ihm so fremd wie Unsachlichkeit. Nicht immer machte er seinen Gesprächspartnern den Umgang allerdings leicht, übte auch im Urteil über Zeitgenossen, Sachverhalte und Gedanken nicht immer Zurückhaltung. Doch blieb disziplinierende Strenge stets in den durch Gerechtigkeit und Fairness gezogenen Grenzen.

Das Fortwirken seines Vorbilds im Selbstverständnis der ZHR wurde schon in dem eingangs erwähnten Geburtstagsglückwunsch hervorgekehrt. Die Zeitschrift war ihm ein Zuhause, nicht nur als ein Organ der Rechtswissenschaft und als ein Ort intellektueller Bewährung, sondern auch als Begegnungsstätte. Dem Herausgeberkreis, der Schriftleitung und den Repräsentanten des Verlags war er in Freundschaft verbunden, spendete Vertrauen und forderte Vertrauen auch ein. Das machte den Umgang mit ihm nicht immer bequem, im Kern aber doch einfach. Auch seine zuweilen strenge Sprödigkeit ließ nie übersehen, dass er ein verlässlicher und warmherziger Freund sein konnte, der im rechten Moment Witz und Charme aufblitzen ließ. Lebensfreude verschafften ihm, der aktiv die Kammermusik pflegte, ein musisch-schöngeistiges Umfeld und seine große Familie. Im Rückblick auf schwere Krankheitsmonate tut es gut, dies nicht zu vergessen.

Karsten Schmidt

1

Mathias Habersack/Karsten Schmidt/Wolfgang Schön, ZHR 187 (2023) 3 f.

2

Zur Gründung und zur Geschichte der Zeitschrift vgl. Karsten Schmidt, ZHR 172 (2008) 507 ff.

3

Hinweis der Schriftleitung, ZHR 170 (2006) 1.

4

Quelle: Verzeichnis der Veröffentlichungen von Peter Ulmer, in: Habersack et al. (Hrsg.), FS Peter Ulmer zum 70. Geburtstag, 2003, S. 1423 ff.

5

Zuletzt in der in Fn. 1 angeführten Glückwunschadresse, deren Text in den folgenden Sätzen aufgegriffen wird.

6

Vgl. Fn. 4.

7

Erst die jüngste Auflage überträgt die Zueignung auf Peter Ulmer; vgl. Habersack/Casper/Löbbe (Hrsg.), GroßkommGmbHG, Bd. I, 3. Aufl. 2019, S. V.

8

Würdigung bei Karsten Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014, § 28 Rdn. 11 ff.

9

BGHZ 54, 338 = JZ 1971, 262 m. Anm. Ulmer; Manderla in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohrs, Hdb. des Vertriebsrechts, 3. Aufl. 2010, § 22 Rdn. 55.

10

Vgl. Fn. 8.

11

Habersack/Ulmer, Rechtsfragen des Kraftfahrzeugvertriebs durch Vertragshändler, 1998.

12

Vgl. allerdings zum Anspruch des Vertragshändlers auf Zustimmung des Herstellers zur Übernahme einer Zweitvertretung Ulmer/Schäfer, ZIP 1994, 753 ff.

13

Ulmer, Programminformationen der Rundfunkanstalten in kartell- und wettbewerbsrechtlicher Sicht, 1983; Lerche/Ulmer, Kurzberichterstattung im Fernsehen, 1989.

14

Vgl. zur Publikation von Rechtsgutachten Ulmer, NJW 1983, 2923 f.

15

Dazu Weiß (Hrsg.), Hugo Grotius: Mare Liberum. Zur Aktualität eines Klassikertextes, 2009, S. 19 ff.

16

Ulmer in: Verhandlungen des 50. DJT, Bd. II, 1974, S. H 8 ff.

17

Gesetz vom 9. 12. 1976 (BGBl. I, S. 3317).

18

Gesetz vom 26. 11. 2001 (BGBl. I, S. 3138); Verteidigung des AGB-Gesetzes gegen dieses Vorhaben noch bei Ulmer, JZ 2001, 491 ff.

19

Ulmer/Brandner/Hensen (Begründer), AGB-Recht, Kommentar zu §§ 305–310 BGB, 13. Aufl. 2022.

20

Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2018.

21
22

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10. 8. 2021 (BGBl. I, S. 3436).

23

Zur Reform vgl. nur Bergmann in: Schäfer (Hrsg.), Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 7 Rdn. 12 ff.; Otte in: Heidel/Hirte (Hrsg.), Das neue Personengesellschaftsrecht, 2024, § 4 Rdn. 58 ff.; Noack, ebd., § 10 Rdn. 11 f.

24

Richterrechtliche Entwicklungen im Gesellschaftsrecht 1986; Hundert Jahre Personengesellschaftsrecht: Rechtsfortbildung bei OHG und KG, ZHR 161 (1997) 102 ff.; Entwicklungen im Kapitalgesellschaftsrecht – Zum Einfluss von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Kautelarpraxis auf die Fortbildung des Aktien- und GmbH-Rechts, ZGR 1999, 751 ff.; Das Recht der GmbH und GmbH & Co. KG nach 50 Jahren BGH-Rechtsprechung, FS 50 Jahre BGH, Bd. II, 2000, S. 273 ff.; Höchstrichterliche Rechtsfortbildung als Durchhauen des gordischen Knotens?, Bemerkungen zur neuen BGH-Rechtsprechung betr. die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen, FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 1261 ff.

25

Über ihn vgl. Ulmer, Bleibende Beiträge Wolfgang Schillings zum Gesellschafts-, Konzern- und Unternehmensrechts, ZHR 158 (1994) 1 ff.

 
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