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ZNER 2013, 372
BVerfG 
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 (Beschluss vom 27.09.2012, 1 BvR 1809/12)

Die bloß pauschale Behauptung, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von noch zu errichtenden Photovoltaikanlagen aufgrund der zu kurz bemessenen Übergangsfrist nach § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 unmöglich sei, genügt nicht für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.

BVerfG, ZNER 2013, 372-373 (Beschluss vom 27.09.2012, 1 BvR 1809/12)

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