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ZNER 2014, 494
OVG Münster 
16. Nachträgliche Messanordnung für Windenergieanlagen (Beschluss vom 22.07.2014, 8 A 1437/13)

Eine Windkraftanlage, deren Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung seit dem 1. Juli 2005 fortgilt, unterliegt allen für genehmigungsbedürftige Anlagen maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich des immissionsschutzrechtlichen Überwachungsinstrumentariums.

OVG Münster, ZNER 2014, 494-496 (Beschluss vom 22.07.2014, 8 A 1437/13)

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