Editorial
Die Erneuerbaren Energien sind trotz aller Fortschritte in Europa und anderswo auf einem guten Weg, aber noch längst nicht über den Berg. Klimawende-Leugner haben es bis in die höchsten Staatsämter gebracht und hier und da hat man den Eindruck, als färbe das zumindest ein bisschen auf die aktuelle deutsche Regierungspolitik ab. Die Branche der Erneuerbaren fordert seit Jahrzehnten einen schnelleren und besseren Netzausbau und jetzt auf einmal tönt es aus dem Wirtschaftsministerium, dass alles sei viel zu teuer und der Erneuerbaren-Ausbau müsse den Netzen folgen und nicht umgekehrt. Und das ist – leider – nur ein Beispiel unter vielen. Die Lehren aus der Ukraine-Krise, dass die Hinwendung zu den Erneuerbaren eben nicht nur Klimaschutz sondern auch Sicherheit nebst Unabhängigkeit bedeutet und mittel- und langfristig die mit Abstand günstigste volkswirtschaftliche Lösung ist, darf ebenso wenig in Vergessenheit geraten wie es notwendig ist, an den bisher eingeschlagenen europa- und bundesrechtlichen legislatorischen Vorgaben festzuhalten.
Das neue, in diesem Heft besprochene Buch von Felix Ekardt, Postfossile Freiheit: Warum Demokratie, Umweltschutz, Wohlstand und Frieden nur gemeinsam gelingen, kommt daher zur richtigen Zeit und stellt einen wichtigen Beitrag für die aktuelle Grundlagendiskussion dar.
Der weitere Aufsatzteil befasst sich diesmal mit den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen von Hybridprojekten aus Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik. Wagner weist nach, dass entsprechende Flächennutzungen bereits jetzt auf Grundlage des geltenden Planungsrechts verwirklicht werden können.
Hinsch und Thibaut befassen sich mit dem für den weiteren Ausbau der Windenergie sehr wichtigen Problem der „Grundzüge der Planung“ im Zuge von Windenergie-Repoweringvorhaben und kommen zu dem Schluss, dass die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs. 3 BauGB nur dann berüht sind, wenn durch die Realisierung des Vorhabens eine Funktionslosigkeit des konzentrierenden Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans eintritt.
Kliem und Gronbach befassen sich mit der rechtlichen Einordnung von Quotenübertragungs- und Quotenvermittlungsverträgen zwischen zur Treibhausgasminderung verpflichteten Unternehmen und einem Inverkehrbringer von Erfüllungsoptionen im Sinne des § 37a Abs. 5 BImSchG einschließlich der Konstellation, bei denen zusätzlich ein Vermittler hinzutritt.
Der Aufsatzteil wird abgeschlossen mit einem kurzen Beitrag von Widmann und Kohrs zum Ausschluss fehlerhafter Gebote in der Biomasseausschreibung, der sich kritisch mit einer in diesem Heft veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinandersetzt. Die Entscheidung betrifft zwar konkret nur eine Biomasseausschreibung, ist aber auch für andere Ausschreibungsrunden und Energieträger von Bedeutung.
Der Rechtsprechungsteil enthält – wie immer – eine Auswahl der wichtigsten Judikaturen aus dem Europa- und Verfassungsrecht sowie dem nationalen Zivil- und Verwaltungsrecht. Hervorgehoben werden soll die nur aufgrund ihrer außerordentlichen Länge im Heft nur mit Leitsätzen veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamm vom 28. 05. 2025 zur Klage eines peruanischen Bauern gegen einen deutschen Kohlekraftwerksbetreiber. Zwar scheiterte die Klage am fehlenden Nachweis einer „zumindest konkret drohenden Eigentumsbeeinträchtigung“. Immerhin stellt das Gericht aber auch fest, dass einem Klageerfolg jedenfalls keine grundsätzlichen juristischen Hürden entgegenstanden, wie es etwa vom beklagten Kohlekraftwerk unter Verweis auf ausschließlich auf zwischenstaatlicher Ebene zu findenden Lösungen oder die große Entfernung zwischen Störungsquelle und beeinträchtigtem Eigentum behauptet worden war.
Franz-Josef Tigges