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ZNER 2015, 499
Becker 

Editorial

Auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Windkraft wird – mit der zunehmenden Zahl der Anlagen und des anschwellenden Widerstandes – komplexer. Das war schon an Wolfgang Schrödters Aufsatz in Heft 5 studierbar, in dem es bei WKAs in Wäldern um die waldrechtlichen Eingriffsregelungen der Länder ging. Im vorliegenden Schwerpunktheft legen wir nach:

Reinhard Hendler beleuchtet Rechtsschutzfragen bei Windenergieanlagen und Flugsicherung. Die Probleme kreisen um das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, dessen rechtliche Befugnisse schwierige Rechtsschutzfragen aufwerfen. Mit ihnen hat sich das OVG Lüneburg im Urteil vom 03.12.2014 (ZNER 2015, 63 ff.) beschäftigt. Die Komplexität liegt auch an der Konzentrationswirkung emissionsschutzrechtlicher Genehmigungen nach § 13 BImSchG.

Im zweiten Aufsatz befassen sich Schrader und Frank mit der Rechtsprechung zum Konflikt von Windenergieanlagen und Wetterradar des Deutschen Wetterdienstes. Ihr Ansatzpunkt ist eine Entscheidung des VG Düsseldorf vom 07.09.2015 (in diesem Heft, mit Anmerkung von Fülbier). Zur einschränkenden Auffassung dieses Verwaltungsgerichtes liegt eine für die Branche positive Entscheidung des VGH München vor. Beide Entscheidungen werden in ihrer Bedeutung gewürdigt.

Im letzten Aufsatz zum Thema befassen sich Prall und Gerber mit zahlreichen Urteilen des OVG Schleswig. Das Gericht hatte zwei Regionalpläne des Landes zur Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten für unwirksam erklärt. Damit ist die gesamte Raumplanung des Landes Schleswig-Holstein mit Bezug auf die Windenergie unsicher geworden. Damit hatte sich schon Rolshoven in seiner Anmerkung zu einem Urteil des OVG beschäftigt (ZNER 2015, 192 ff.).

Die ZNER plant einen Berichtsaufsatz, in dem die Entwicklung der Rechtsprechung dargestellt wird. Auch die Probleme des Vogelschutzes (Rotmilan et.al.!) sollen nicht fehlen.

Im letzten Aufsatz befassen sich Zenke, Heymann und Poppe mit dem Sondergutachten der Monopolkommission zu den Energiemärkten, eine Veröffentlichung, in der insbesondere die Auseinandersetzung der Monopolkommission mit den Vorhaben des Strommarktgesetzes aufgegriffen und bewertet wird. Da die ZNER im ersten Heft des Jahres 2016 einen Schwerpunkt zum Entwurf eines Strommarktgesetzes vorlegen will, kommt der aktuellen Veröffentlichung eine prägende Bedeutung zu.

Der Rechtsprechungsteil wird vor allem geprägt durch das Urteil des BGH vom 28.10.2015, mit dem er als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 seine langjährige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV aufgegeben hat. Nach dieser Rechtsprechung folgte aus der AVBGas ein gesetzliches Recht, die Tarife nach billigem Ermessen zu ändern. Damit wurde Tariferhöhungen aus der Zeit der AVB bis zu ihrer Ablösung durch die GasGVV am 08.01.2006 die Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit entzogen. Aber was machte der BGH? An die Stelle des entfallenen bisherigen Preisänderungsrechts setzte er ein im Ergebnis inhaltsgleiches Recht des Versorgers, Steigerungen seiner eigenen Betriebskosten an die Kunden weiterzugeben. Der Zaubertrank heißt „ergänzende Vertragsauslegung“. Aber: Das neue Recht erfüllt ebenso wenig wie das alte die europarechtlichen Transparenzanforderungen. Denn auch für die auf das neue Recht gestützten Preisänderungen muss der Versorger die Kunden nicht rechtzeitig vorab über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informieren. Der Senat hat damit seine versorgerfreundliche Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt, andererseits aber das EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nicht wie erforderlich umgesetzt (vgl. dazu Markert in seiner Anmerkung zum Urteil in ZMR (Zeitschrift für Miet- und Raumrecht) 2015, ZMR 2015, 988–992.

Peter Becker

 
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