Editorial
Seit einigen Wochen liegt ein Referentenentwurf zum EEG auf dem Tisch. Die Länder hatten drei Tage Zeit, sich dazu zu äußern. Die Verbände wirken allerdings permanent auf den Gesetzentwicklungsprozess ein. So ist ein Reformentwurf entstanden, der zwar einige Forderungen aufnimmt, aber die wirklichen Probleme des EEG nicht löst.
Die ZNER hatte zusammen mit dem Interessenkreis Stromerzeugung im Dezember vergangenen Jahres eine Konferenz organisiert, deren Ergebnisse im Heft 1/2014 nachzulesen waren. Viel Einfluss war allerdings nicht zu orten. Deswegen hat sich der Autor dieser Zeilen nochmals hingesetzt, um nach dem Prinzip „in der Kürze liegt die Würze“ einen Problemabriss zu liefern.
Allerdings: Der Defätismus gegenüber der wissenschaftlichen Form des Lobbyismus, die allein auf Argumente setzt, ist natürlich groß. Man kann nur hoffen,
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dass die Länder weiteren Einfluss nehmen,
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dass ein gesellschaftlicher Diskussionsprozess beginnt,
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dass – endlich – Chancengleichheit einkehrt:
Die Förderungen der Kohle-, Gas-, Atomverstromung kamen im Ergebnis aus dem Bundeshaushalt. Dasselbe sollte mit der „Altlast“ des EEG geschehen, sie muss – in welcher Form auch immer – von der Öffentlichen Hand übernommen werden. Das ist Töpfers – kluge – Forderung.
Die ZNER kämpft ferner für ein vereinfachtes EEG, eine Vereinheitlichung der Instrumente, eine chancengleiche Organisation des Diskussionsprozesses und eine bessere Information der Bürger.
Ein weiterer Schwerpunkt des Heftes betrifft die Rekommunalisierung. Das BGH-Urteil vom 13.12.2013 hat leider – auch wenn es vom Kartellsenat kam – die Rekommunalisierungsprobleme nicht gelöst. Der Gesetzgeber ist gefordert. Allerdings sind hier die Fronten zwischen den Freunden und Gegnern der Rekommunalisierung einigermaßen unversöhnlich; viel zu erwarten ist da nicht. Immerhin: Es gibt ja noch das Argument: Darauf setzen zwei Veröffentlichungen, nämlich die Anmerkung zu den BGH-Entscheidungen von Rühr/Thomas und der Aufsatz von Morber/Probst zu einem Lieblingsinstrument der Rekommunalisierungskritiker, nämlich § 3 KAV, dem Nebenleistungsverbot. Es lohnt sich, die Materialien zu studieren, um zu erkennen, wie sehr diese Regelung missbraucht wird.
Zur Kampffront der Rekommunalisierung gehört auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.03. d. J. zur Aufteilung von Erlösobergrenzen. Das OLG stellt klar, dass die Aufteilung der Erlösobergrenzen auf Antrag von den Regulierungsbehörden vorzunehmen ist. Wichtig ist, dass sie einen Anspruch auf Informationen hat; einen solchen Anspruch stellt das Gesetz dem neuen Netzbetreiber nicht zur Verfügung.
Peter Becker