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ZNER 2024, I
Lehnert 
ZNER 2024, Heft 05, Umschlagteil S. I (I)

Editorial

Am 18. September 2024 ist Peter Becker, Gründer der ZNER und langjähriger Schriftleiter, verstorben. Die ZNER, aber auch viele andere Menschen, die Peter Becker privat und beruflich begleitet haben, trauern um eine bedeutende Persönlichkeit, die sich weit über das Energierecht hinaus stets für eine bessere Welt engagiert hat.

Mit dem Tod von Peter Becker endet auch für die ZNER eine Ära. Peter Becker hat diese Zeitschrift nicht nur – gemeinsam mit Hermann Scheer – gegründet, sondern über einen sehr langen Zeitraum geführt und entscheidend geprägt. Als er die Zeitschrift 1997 ins Leben rief, galt es, der „alten“ Energiewelt, die fossil, atomar und monopolistisch geprägt war, etwas Neues entgegenzusetzen, nämlich ein Energierecht, das sich den erneuerbaren Energien, der Dezentralität, aber auch dem Wettbewerb verpflichtet sieht. Es ist bemerkenswert, dass heute viele der damals als neu – und von vielen auch als verrückt – angesehenen Ideen zur Normalität geworden sind, und es ist Peter Becker und der von ihm gegründeten ZNER zumindest mit zu verdanken, dass sich diese Ideen gegen viele Widerstände durchsetzen konnten.

Bis Mitte letzten Jahres hat Peter Becker in der Redaktion mitgewirkt und sich immer noch tatkräftig für neue Themen und Autoren engagiert. Erst im Juni 2023 hat er, bereits von seiner fortschreitenden Krankheit erheblich eingeschränkt, die Redaktion aus eigenem Entschluss verlassen. Ein Nachruf in diesem Heft würdigt Peter Becker – als brillanten Juristen, prägende Anwaltspersönlichkeit, engagierten Friedenskämpfer, aber auch als feinsinnigen Menschen.

Trotz dieses traurigen Ereignisses stehen aber auch in diesem Heft die energierechtlichen Inhalte im Vordergrund. In einem ausführlichen Aufsatz beschäftigen sich Dost und Hanke mit dem neuen Herkunftsnachweisregister für erneuerbare Gase und Wasserstoff. Das Ziel des Registers ist zunächst löblich, nämlich eine verlässliche Ausweisung von grünen Eigenschaften von Gas, gerade in Zeiten teils zweifelhafter Aussagen zu Ökogas oder Klimaneutralität ein wichtiges Anliegen. Die Probleme und Fragen entstehen jedoch wie so oft in der Praxis. Das neue Register tritt nämlich neben bereits bestehende Register, und das Verhältnis der unterschiedlichen Systeme ist nicht ohne Weiteres klar. Auch wäre es sicherlich sinnvoller, anstatt drei – oder zukünftig vielleicht sogar vier – unterschiedlichen Registern ein einheitliches Register für erneuerbare Gase zu haben. Auch wenn niemand dagegen ist, scheitert dies bislang an der (Rechts-)Wirklichkeit. Durch das bis dahin bestehende Dickicht von Normen und Registern führt der Aufsatz von Dost/Hanke.

Zwei kurze Beiträge widmen sich spannenden rechtsdogmatischen Fragen, die aber auch erhebliche praktische Auswirkungen haben. Bülow/Richter analysieren ein Urteil des OLG Celle zu Wasserkonzessionen, bei dem die Übernahme von Ideen und Konzepten aus dem Energiekonzessionsrecht diskutiert wird, weil es im Wasserbereich schlicht keine Normen zur Konzessionierung gibt. Dell beschäftigt sich mit der – vielfach diskutierten – Frage, was denn grüner Wasserstoff ist. Während dies auf europäischer Ebene über den Delegierten Rechtsakt, der mittlerweile in Deutschland in der 37. BImSchV umgesetzt wurde, geklärt ist, stellt sich die Frage für die Umlageentlastungen nach dem EnFG auch weiterhin, weil der Gesetzgeber die Frage – wohl versehentlich? – offen gelassen hat.

Im Entscheidungsteil sei nur auf eine bemerkenswerte Entscheidung hingewiesen. Der EuGH hat am 26. 09. 2024 zur Beihilfequalität der Netzentgeltentlastungen für stromintensive Unternehmen entschieden. Er bestätigt dabei das Urteil des EuG, das hier bereits eine Beihilfe angenommen hatte. Nun kann man sich fragen, warum ein durch die Netzbetreiber – und damit ohne staatliche Stelle – abgewickelter Mechanismus als Beihilfe eingeordnet werden kann. Die Besonderheit liegt in der verpflichtenden Weitergabe der Belastung. Dies war etwa beim EEG oder KWKG anders. Da der Mechanismus mittlerweile umgestellt wurde, hat das Urteil für die aktuelle Netzentgeltentlastung nach § 19 Abs. 2 StromNEV – die wegen ihrer Fehlanreize mittlerweile ganz überwiegend und zu Recht in Frage gestellt wird – allerdings keine Auswirkung mehr.

Dr. Wieland Lehnert

 
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